In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Bereitstellung eines Dienstwagens, der auch für private Zwecke genutzt werden konnte.
Ich, der Kläger, bin seit dem 01.02.2009 bei der Beklagten angestellt und erhielt zuletzt ein Bruttojahresgehalt von etwa 130.000 Euro, einschließlich eines geldwerten Vorteils von 1.119 Euro brutto pro Monat. Im Jahr 2015 unterzeichneten wir einen Arbeitsvertrag, der mich als Salesmanager im Bereich Marketing und Vertrieb einsetzte. Der Vertrag enthielt keine spezifischen Regelungen zur Überlassung eines Dienstwagens. Eine ergänzende Vereinbarung sah jedoch vor, mir ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug zur Verfügung zu stellen.
Im Jahr 2021 wurde der Vertrag angepasst, wobei ich ab Juli als Gebietsleiter Verkauf tätig wurde. In der Vereinbarung wurde vorgesehen, mir ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug zu gewähren, sofern dies den betrieblichen Regelungen entsprach. Mit dem Ende meiner Tätigkeit sollte diese Leistung entfallen, und die Beklagte behielt sich das Recht vor, den Dienstwagen aus sachlichem Grund zu widerrufen.
Seit Februar 2023 arbeite ich als Vertriebspartnerbetreuer für Einzelkunden, ohne dass eine Vertragsänderung vorgenommen wurde. Der Dienstwagen wurde mir weiterhin zur Verfügung gestellt. Bei einer Überprüfung im März 2023 stellte die Beklagte fest, dass ich nicht die erforderliche dienstliche Abwesenheit von mehr als 50 % erfüllte. Daraufhin forderte die Beklagte mich auf, den Dienstwagen bis spätestens 31.12.2023 zurückzugeben.
Ich erhob Klage, um die Überlassung des Dienstwagens auch zur Privatnutzung über den 31.12.2023 hinaus durchzusetzen.