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Rechtsstreit um den Entzug eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Rechtsstreit über den Entzug des Dienstwagens zur privaten Nutzung: Neuestes Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 23.01.2024 (Az.: 6 Sa 1030/23) ein bedeutendes Urteil zur Fortsetzung der Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Verwendung getroffen.

In diesem Rechtsstreit wurde entschieden, ob ein Arbeitnehmer das Recht auf die private Nutzung seines Dienstwagens weiterhin behalten kann. Diese Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auf vergleichbare Fälle in der arbeitsrechtlichen Praxis haben.

Sachverhalt: Streitfall bezüglich der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung

In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Bereitstellung eines Dienstwagens, der auch für private Zwecke genutzt werden konnte.

Ich, der Kläger, bin seit dem 01.02.2009 bei der Beklagten angestellt und erhielt zuletzt ein Bruttojahresgehalt von etwa 130.000 Euro, einschließlich eines geldwerten Vorteils von 1.119 Euro brutto pro Monat. Im Jahr 2015 unterzeichneten wir einen Arbeitsvertrag, der mich als Salesmanager im Bereich Marketing und Vertrieb einsetzte. Der Vertrag enthielt keine spezifischen Regelungen zur Überlassung eines Dienstwagens. Eine ergänzende Vereinbarung sah jedoch vor, mir ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug zur Verfügung zu stellen.

Im Jahr 2021 wurde der Vertrag angepasst, wobei ich ab Juli als Gebietsleiter Verkauf tätig wurde. In der Vereinbarung wurde vorgesehen, mir ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug zu gewähren, sofern dies den betrieblichen Regelungen entsprach. Mit dem Ende meiner Tätigkeit sollte diese Leistung entfallen, und die Beklagte behielt sich das Recht vor, den Dienstwagen aus sachlichem Grund zu widerrufen.

Seit Februar 2023 arbeite ich als Vertriebspartnerbetreuer für Einzelkunden, ohne dass eine Vertragsänderung vorgenommen wurde. Der Dienstwagen wurde mir weiterhin zur Verfügung gestellt. Bei einer Überprüfung im März 2023 stellte die Beklagte fest, dass ich nicht die erforderliche dienstliche Abwesenheit von mehr als 50 % erfüllte. Daraufhin forderte die Beklagte mich auf, den Dienstwagen bis spätestens 31.12.2023 zurückzugeben.

Ich erhob Klage, um die Überlassung des Dienstwagens auch zur Privatnutzung über den 31.12.2023 hinaus durchzusetzen.

Entscheidungsgründe im Rechtsstreit über die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung.

Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) entschied zu meinen Gunsten, dass mir die Beklagte über den 31.12.2023 hinaus einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung überlassen muss. Während das Arbeitsgericht Dortmund meine Klage abgewiesen hatte, sah das LAG Hamm meinen Anspruch als nicht erloschen an. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist Teil meines Arbeitsentgelts und somit so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss.

Ein Anspruch auf den Dienstwagen entfiele nur bei einer wirksam vereinbarten auflösenden Bedingung oder einem wirksamen Widerrufsvorbehalt. Das LAG Hamm befand, dass mein Anspruch nicht gemäß § 158 Abs. 2 BGB aufgrund einer auflösenden Bedingung erloschen ist. Die maßgebliche Klausel zur „dauerhaft hohen Mobilität“ war intransparent und somit unwirksam. Es blieb unklar, wann eine „dauerhaft hohe Mobilität“ verneint werden könne, wie die 50%-Quote der Arbeitstage berechnet wird und welche Reisen berücksichtigt werden sollen.

Auch die Widerrufsklausel war nach Ansicht des Gerichts unwirksam. Diese ermöglichte der Beklagten den Widerruf des Dienstwagens aus Gründen, die für mich nicht zumutbar waren. Obwohl der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an Flexibilität hat, darf das wirtschaftliche Risiko nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden. Die Klausel erlaubte den Widerruf aus organisatorischen Gründen, wie Änderungen der arbeitsvertraglichen Aufgaben. Jedoch rechtfertigt nicht jede Änderung der Arbeitsaufgabe den Entzug der Dienstwagennutzung.

Zusätzlich hielt die Beklagte den vertraglich vorgesehenen Prüfungszeitraum von zwei Jahren nicht ein.

Daher entschied das LAG Hamm zu meinen Gunsten und bestätigte meinen Anspruch auf den Dienstwagen auch zur Privatnutzung.

Hinweise für die Praxis: Überlassung von Dienstfahrzeugen zur privaten Nutzung

Vertragliche Vereinbarungen zur Überlassung von Dienstwagen, einschließlich der privaten Nutzung, sind häufig Gegenstand arbeitsrechtlicher Streitigkeiten. Das Urteil des LAG Hamm macht deutlich, dass Widerrufsklauseln strengen Wirksamkeitsanforderungen genügen müssen. Ich sollte daher besonders sorgfältig bei der Gestaltung solcher Klauseln vorgehen.

Es ist ratsam, einen Widerrufsvorbehalt im Zusammenhang mit der Dienstwagenüberlassung auch für die Privatnutzung zu vereinbaren. Dabei muss sichergestellt werden, dass mein berechtigtes Interesse, die Überlassung des Dienstwagens im laufenden Arbeitsverhältnis widerrufen zu können, klar und rechtlich unbedenklich formuliert ist. Die vertraglichen Regelungen müssen den Anforderungen des AGB-Rechts entsprechen.

Die Tendenz der Arbeitsgerichtsbarkeit zeigt, dass die Regelungen der §§ 305 ff. BGB, insbesondere das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), weiterhin rigoros angewendet werden. Ich sollte daher Transparenz und Klarheit in meinen Vertragsklauseln sicherstellen, um rechtlichen Konflikten vorzubeugen.

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