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Aufklärungsfehler

Fachbeitrag im Medizinrecht

Aufklärungsfehler

Ob Operation, medikamentöse Therapie oder diagnostischer Eingriff: Jede medizinische Maßnahme greift in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ein. Deshalb darf kein Eingriff ohne wirksame und informierte Einwilligung erfolgen. Damit eine solche Einwilligung rechtlich gültig ist, muss der Patient im Vorfeld umfassend, verständlich und rechtzeitig über die Behandlung aufgeklärt werden. Genau daran scheitert es in der Praxis jedoch häufig.

Wenn eine Aufklärung über Risiken, Behandlungsalternativen oder den Ablauf unterbleibt oder unvollständig ist, kann dies schwerwiegende Folgen haben. Dies betrifft nicht nur die Gesundheit des Patienten, sondern hat auch Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung der gesamten Behandlung. Denn ohne ausreichende Aufklärung ist die Einwilligung unwirksam. In solchen Fällen können Patienten unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen.

In diesem Beitrag informiert Anita Faßbender, Fachanwältin für Medizinrecht, über Aufklärungsfehler, ihre rechtlichen Auswirkungen, Ihre Rechte als Patient und deren Durchsetzung.

Worum geht es beim Thema Aufklärungsfehler?

Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn ein Patient vor einem medizinischen Eingriff nicht ausreichend über wichtige Aspekte oder den Ablauf informiert wird. Das kann dazu führen, dass eine Entscheidung getroffen wird, die die Selbstbestimmung des Patienten verletzt. Denn nur, wer über die Chancen und Risiken einer Behandlung Bescheid weiß, kann wirklich frei entscheiden, ob er in die Maßnahme einwilligt.

Gerade bei Operationen, risikobehafteten Behandlungen, bei der Wahl zwischen verschiedenen Behandlungsalternativen oder neuen medizinischen Verfahren spielt die ärztliche Aufklärung eine zentrale Rolle. Wird sie fehlerhaft oder lückenhaft durchgeführt, kann das nicht nur die Gesundheit gefährden, sondern auch zu einem tiefen Vertrauensverlust in die behandelnden Ärzte führen. Rechtlich kann ein Aufklärungsfehler sogar dazu führen, dass die gesamte Behandlung als rechtswidrig gilt und dies unabhängig davon, ob sie fachlich einwandfrei durchgeführt wurde.

Deshalb ist die Aufklärung nicht nur für Betroffene von Bedeutung, sondern liegt auch im Interesse eines funktionierenden und verantwortungsvollen Gesundheitssystems. Die ordnungsgemäße ärztliche Aufklärung ist auch keine reine Formalität, sondern ein zentrales Patientenrecht und Pflicht des behandelnden Arztes. Sie schützt nicht nur vor medizinischen Fehlentscheidungen, sondern sichert auch die Autonomie des Einzelnen.

Was ist ein Aufklärungsfehler?

Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn ein Patient vor einem medizinischen Eingriff oder einer Behandlung nicht ausreichend über wesentliche Umstände informiert wird. Dazu gehören insbesondere Informationen über den Ablauf, die Risiken, mögliche Behandlungsalternativen sowie die zu erwartenden Folgen und Erfolgsaussichten der Maßnahme.

Die ärztliche Aufklärung soll dem Patienten die Möglichkeit geben, selbstbestimmt und informiert in eine Behandlung einzuwilligen oder eine Behandlungsalternative zu wählen. Fehlt diese Grundlage, kann die Einwilligung unwirksam sein. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Behandlung an sich medizinisch korrekt durchgeführt wurde.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Verpflichtung zur Aufklärung ergibt sich aus § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dort ist festgelegt, dass eine medizinische Maßnahme nur dann rechtmäßig ist, wenn der Patient zuvor in einem persönlichen Gespräch umfassend über alle für die Entscheidung wesentlichen Punkte informiert wurde. Dies umfasst Art, Umfang, Durchführung, Risiken und Alternativen der Behandlung. Die Aufklärung muss außerdem rechtzeitig erfolgen, sodass der Patient seine Entscheidung in Ruhe abwägen kann.

Ergänzend bestimmt § 630c Abs. 2 S. 1 BGB, dass der behandelnde Arzt verpflichtet ist, den Patienten in verständlicher Weise über alle für die Behandlung relevanten Aspekte zu informieren. Auch auf konkrete Nachfragen des Patienten muss eingegangen werden. Diese Vorschriften dienen dem Schutz des Selbstbestimmungsrechts und sollen sicherstellen, dass medizinische Eingriffe nur auf Grundlage einer freien und informierten Entscheidung erfolgen.

Abgrenzung zu anderen Fehlern

Ein Aufklärungsfehler darf nicht mit anderen Behandlungsfehlern verwechselt werden. Während sich der Aufklärungsfehler auf die Voraussetzung einer Behandlung bezieht, beziehen sich andere medizinische Fehler auf die Durchführung der Behandlung selbst.

Behandlungsfehler: Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt bei der Ausführung der Behandlung einen Fehler macht, etwa bei einer Operation oder bei der Verschreibung von Medikamenten. Beispielsweise könnte ein Arzt das falsche Medikament verschreiben oder eine Operation fehlerhaft durchführen.

Diagnosefehler: Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn der Arzt eine falsche Diagnose stellt oder eine notwendige Diagnose übersieht. Dies kann ebenfalls schwerwiegende Folgen haben, stellt jedoch einen anderen Fehler dar als der Aufklärungsfehler.

Ein Aufklärungsfehler betrifft somit die Informationsebene und nicht den eigentlichen medizinischen Vorgang.

Zeitpunkt der Einwilligung

Die ärztliche Aufklärung darf nicht erst kurz vor dem Eingriff stattfinden. Nach § 630e Absatz 2 Nummer 2 BGB muss die Aufklärung „rechtzeitig vor der Maßnahme“ erfolgen. Der Patient soll ausreichend Zeit haben, um das Gehörte zu verarbeiten, gegebenenfalls eine zweite Meinung einzuholen und in Ruhe eine Entscheidung zu treffen. Eine Aufklärung auf dem Weg in den Operationssaal oder im Behandlungszimmer wenige Minuten vor der Maßnahme erfüllt diese Anforderungen in der Regel nicht.

Wie viel Zeit konkret zwischen Aufklärung und Eingriff liegen muss, hängt vom Einzelfall ab. Bei kleineren Routineeingriffen mag ein kürzerer Zeitraum ausreichend sein, bei größeren Operationen oder risikobehafteten Eingriffen ist eine frühzeitige Information jedoch zwingend erforderlich. Maßgeblich ist, ob der Patient genügend Gelegenheit hatte, die Informationen zu verstehen und eine Entscheidung ohne Druck zu treffen.

Die Aufklärung muss in einem persönlichen Gespräch erfolgen. Das bloße Aushändigen von Informationsblättern oder das Unterschreiben eines Formulars reicht nicht aus. Zwar dürfen schriftliche Materialien zur Unterstützung eingesetzt werden, sie können das ärztliche Gespräch jedoch nicht ersetzen.

Wirksame Einwilligung ist Voraussetzung

Eine medizinische Maßnahme ist nur dann rechtlich zulässig, wenn der Patient wirksam eingewilligt hat. Doch um wirksam einwilligen zu können, muss der Patient einwilligungsfähig sein. Einwilligungsfähig ist grundsätzlich jede Person, die die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs sowie die damit verbundenen Risiken versteht und eigenverantwortlich darüber entscheiden kann. Diese Fähigkeit hängt nicht allein vom Alter, sondern vor allem vom individuellen geistigen Zustand ab.

Bei Kindern oder Jugendlichen ist entscheidend, ob sie reif genug sind, um die medizinische Maßnahme zu erfassen. Ist das nicht der Fall, müssen die Eltern oder Erziehungsberechtigten als gesetzliche Vertreter einwilligen. In vielen Fällen wird ab dem 14. oder 16. Lebensjahr eine sogenannte Mitentscheidungskompetenz anerkannt, das heißt, die Jugendlichen werden in die Entscheidung einbezogen, aber die Eltern müssen zusätzlich zustimmen.

Bei Erwachsenen, die aufgrund einer geistigen oder psychischen Beeinträchtigung nicht einwilligungsfähig bzw. nicht geschäftsfähig sind, kann ein gesetzlicher Betreuer oder Bevollmächtigter die Einwilligung übernehmen. Der Betreuer oder Bevollmächtigte muss jedoch auch die entsprechende Befugnis hierzu besitzen (Gesundheitssorge).

Auch hier gilt: Die Aufklärung muss sich an die einwilligungsfähige Person richten. Fehlt die Einwilligungsfähigkeit, ist der rechtliche Vertreter aufzuklären.

Welche typischen Beispiele für Aufklärungsfehler gibt es?

Meist betreffen sie Situationen, in denen die ärztliche Informationspflicht verletzt oder nur unvollständig erfüllt wurde. Die häufigsten Konstellationen, bei denen aus juristischer Sicht die Aufklärung fehlerhaft durchgeführt wurde und die immer wieder zu Streit führen, sind:

  • Fehlende Aufklärung über Risiken: Ein Klassiker unter den Aufklärungsfehlern ist, wenn der Arzt den Patienten nicht über die Risiken einer Behandlung oder eines Eingriffs informiert. Dies kann insbesondere bei Operationen problematisch sein, da es für den Patienten wichtig ist, die möglichen Nebenwirkungen oder Komplikationen zu kennen. Zwar müssen nicht alle denkbaren Komplikationen genannt werden, aber die wesentlichen und typischen Risiken müssen angesprochen werden, auch wenn sie selten auftreten. Beispiel: Ein Patient wird über eine geplante Operation nicht darüber aufgeklärt, dass es ein erhöhtes Infektionsrisiko gibt.

  • Mangelhafte Aufklärung über Alternativen: Der Patient muss auch über alle relevanten und realistischen Alternativen zur vorgeschlagenen Behandlung informiert werden, sofern sie medizinisch vertretbar sind. Es reicht nicht aus, wenn ein Arzt nur über die Behandlungsalternative aufklärt, die er selbst empfiehlt. Ein Aufklärungsfehler liegt beispielsweise auch vor, wenn der Arzt dem Patienten keine alternativen Behandlungsmöglichkeiten aufzeigt, obwohl diese existieren. Beispiel: Ein Arzt empfiehlt eine Operation, ohne den Patienten über die Möglichkeit einer konservativen Therapie zu informieren.

  • Verzögerte Aufklärung: Die Aufklärung muss rechtzeitig vor dem Eingriff erfolgen, damit der Patient in Ruhe und ohne Druck entscheiden kann. Erfolgt das Gespräch zu kurzfristig, ist die Einwilligung unwirksam. Wird der Patient erst unmittelbar vor dem Eingriff oder sogar nach der Behandlung über die Risiken und Alternativen informiert, stellt dies einen klaren Aufklärungsfehler dar, weil der Patient nicht in der Lage war, eine informierte Entscheidung zu treffen. Beispiel: Ein Patient erhält das Aufklärungsgespräch erst unmittelbar vor einer Operation, etwa am Morgen des Eingriffs im Krankenhausflur oder sogar im OP-Vorbereitungsraum.

  • Aufklärung durch nicht befugtes Personal: Ein Aufklärungsfehler kann auch vorliegen, wenn die Aufklärung nicht durch einen qualifizierten Arzt, sondern durch anderes medizinisches Personal ohne die notwendige fachliche Expertise durchgeführt wird. Pflegepersonal oder medizinische Fachangestellte dürfen das Gespräch nicht alleine führen. Sie können allenfalls unterstützen. Beispiel: Eine Arzthelferin bittet einen Patienten, ein Aufklärungsformular zu unterschreiben, nachdem sie eine kurze Erklärung gegeben hat. Ein Arztgespräch fand nicht statt.

  • Verharmlosung oder Bagatellisierung von Risiken: Wenn der Patient in dem Glauben gelassen wird, der Eingriff sei „harmlos” oder „völlig risikofrei”, obwohl objektiv relevante Risiken bestehen, liegt ebenfalls ein Aufklärungsfehler vor. Beispiel: Ein Patient wird zu einer ästhetischen Schönheitsoperation überredet, während der Arzt die Risiken, etwa Narbenbildung oder Komplikationen bei der Narkose, herunterspielt.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine fehlerhafte Aufklärung?

In der medizinischen Behandlung gilt: Kein Eingriff darf ohne wirksame Einwilligung des Patienten erfolgen. Damit diese Einwilligung rechtlich gültig ist, muss der Patient zuvor umfassend, verständlich und rechtzeitig über die geplante Maßnahme aufgeklärt worden sein. Fehlt es an dieser ordnungsgemäßen Aufklärung, liegt ein Aufklärungsfehler vor. Ein solcher Fehler kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Ohne wirksame Aufklärung gibt es keine wirksame Einwilligung.

Die Grundlage jeder medizinischen Behandlung ist die Einwilligung des Patienten. Diese ist jedoch nur dann wirksam, wenn sie auf einer vollständigen Aufklärung beruht, wie es § 630e BGB verlangt. Wird ein Patient nicht über die Risiken, Alternativen oder den Ablauf des Eingriffs informiert, ist seine Zustimmung rechtlich unwirksam. In solchen Fällen gilt die Behandlung als rechtswidriger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz. Das gilt auch, wenn der Eingriff medizinisch erfolgreich war.

Beweislast und Dokumentation

In Arzthaftungsprozessen spielt auch die Beweislast eine zentrale Rolle. Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass ein Schaden entstanden ist. Steht allerdings eine fehlerhafte oder unterlassene Aufklärung im Raum, verlagert sich die Beweislast teilweise auf den Arzt. Gemäß § 630h Abs. 2 BGB muss der Arzt dann nachweisen, dass eine rechtzeitige, vollständige und verständliche Aufklärung erfolgt ist. Kann er dies nicht, spricht vieles für eine Haftung.

Deshalb ist die Dokumentation des Aufklärungsgesprächs entscheidend. Fehlt sie oder ist sie unklar, kann das für den Arzt nachteilig sein und für den Patienten ein wichtiges Argument im Streitfall darstellen.

Lassen Sie sich rechtzeitig anwaltlich beraten!

Wer vermutet, fehlerhaft aufgeklärt worden zu sein, z. B. weil Komplikationen aufgetreten sind, über die nicht gesprochen wurde, oder weil das Aufklärungsgespräch sehr spät oder oberflächlich verlief, sollte sich frühzeitig rechtlich beraten lassen. Je nach Einzelfall bestehen gute Chancen, Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Ersatz weiterer Schäden durchzusetzen.

Welche Rechte haben Patienten bei einem vermuteten Aufklärungsfehler?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Sie vor einem medizinischen Eingriff nicht richtig oder nicht ausreichend aufgeklärt wurden, dann ist das ein ärztliches Versäumnis. Ein fehlerhaftes Aufklärungsgespräch kann dazu führen, dass Ihre Einwilligung in die Behandlung rechtlich unwirksam ist. In solchen Fällen können Ihnen unter Umständen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche zustehen. Es lohnt sich also, Ihre Rechte genau zu kennen und frühzeitig zu handeln.

Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Aufklärungsfehlern

Die Aufklärungspflicht gehört zu den zentralen Pflichten eines Arztes. Wird sie verletzt und erleiden Sie infolgedessen einen gesundheitlichen oder seelischen Schaden, haben Sie als Patient unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Ein typisches Beispiel: Sie werden nicht über ein ernstes Risiko einer Operation informiert, dieses Risiko tritt ein und Sie hätten den Eingriff bei vollständiger Information vermutlich abgelehnt. In einem solchen Fall kann die gesamte Behandlung als rechtswidrig gelten, selbst wenn sie medizinisch korrekt durchgeführt wurde. Die Folge kann ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung sein.

Das können Sie als Betroffener konkret tun

Wenn Sie vermuten, fehlerhaft aufgeklärt worden zu sein, sollten Sie schnell und strukturiert handeln. Folgende Schritte helfen Ihnen dabei, Ihre Rechte zu sichern:

  • Ärztliche Unterlagen anfordern: Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in Ihre Patientenakte (§ 630g BGB). Fordern Sie Kopien des Aufklärungsbogens, der Behandlungsdokumentation und aller Gesprächsprotokolle an. Diese Unterlagen sind oft entscheidend für die Beurteilung des Falles.

  • Fertigen Sie ein Gedächtnisprotokoll an. Halten Sie schriftlich fest, woran Sie sich erinnern: wann das Aufklärungsgespräch stattfand, wer daran beteiligt war, wie lange es dauerte und welche Informationen Sie erhalten haben. Auch emotionale Eindrücke (z.B. Zeitdruck, Unklarheiten) können wichtig sein.

  • Holen Sie juristischen Rat ein: Ein auf Medizinrecht spezialisierter Anwalt kann einschätzen, ob in Ihrem Fall ein Aufklärungsfehler vorliegt und ob ein rechtlicher Anspruch besteht. Je früher Sie sich beraten lassen, desto besser können Beweise gesichert und Fristen gewahrt werden.

Ihre Rechte als Patient sind schützenswert!

Aufklärungsfehler sind kein bloßes Missverständnis, sondern können rechtlich weitreichende Folgen haben. Wenn Sie vermuten, unzureichend informiert worden zu sein, sollten Sie aktiv werden. Mit den richtigen Schritten und kompetenter rechtlicher Unterstützung lassen sich berechtigte Ansprüche sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht durchsetzen.

Wie kann Ihnen eine Fachanwältin bei einem Aufklärungsfehler helfen?

Wenn Sie den Verdacht haben, vor einer medizinischen Behandlung nicht ausreichend über Risiken, Alternativen oder Abläufe aufgeklärt worden zu sein, ist professionelle rechtliche Unterstützung besonders wichtig. Denn die juristische Beurteilung eines Aufklärungsfehlers erfordert medizinrechtliches Fachwissen sowie Erfahrung im Umgang mit Patientenakten, medizinischen Gutachten und Beweislastfragen.

Rechtsanwältin Anita Faßbender ist Ihre Spezialistin im Medizinrecht.

Rechtsanwältin Anita Faßbender ist Fachanwältin für Medizinrecht und seit über 25 Jahren ausschließlich auf Patientenseite tätig. Sie verfügt über umfassende Erfahrung in der rechtlichen Bewertung ärztlicher Aufklärungsverstöße und vertritt bundesweit Menschen, die durch unzureichende oder fehlerhafte ärztliche Aufklärung geschädigt wurden.

Kompetent und individuell Prüfung Ihres Falls

Zunächst prüfen wir sorgfältig, ob in Ihrem konkreten Fall ein Aufklärungsfehler vorliegt. Grundlage dafür ist eine umfassende Analyse Ihrer Patientenakte inklusive der Aufklärungsdokumentation, der OP-Berichte und der sonstigen ärztlichen Unterlagen sowie Ihrer eigenen Eindrücke und Aufzeichnungen. Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir ein Gedächtnisprotokoll und klären, welche Umstände im Vorfeld der Behandlung tatsächlich besprochen wurden.

Diese rechtliche Ersteinschätzung ist entscheidend, um realistisch beurteilen zu können, ob ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz besteht.

Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Je nach Einzelfall versuchen wir zunächst, Ihre Ansprüche außergerichtlich mit der Gegenseite zu klären. Sollte eine einvernehmliche Lösung mit Kliniken und Haftpflichtversicherern nicht möglich sein, vertreten wir Ihre Interessen konsequent und mit der Erfahrung aus hunderten erfolgreich geführten Verfahren im Medizinrecht vor Gericht.

Dabei haben Sie immer eine feste Ansprechpartnerin an Ihrer Seite: Rechtsanwältin Anita Faßbender begleitet Sie persönlich durch jede Phase des Verfahrens und steht Ihnen jederzeit beratend zur Seite.

Vertrauen Sie auf Erfahrung und Spezialisierung!

Ein Aufklärungsfehler kann schwerwiegende Folgen haben, sowohl medizinisch als auch persönlich und rechtlich. Vertrauen Sie deshalb auf eine erfahrene Fachanwältin, die sich seit Jahrzehnten konsequent für die Rechte von Patienten einsetzt. Anita Faßbender steht Ihnen mit Kompetenz, Empathie und Durchsetzungskraft zur Seite.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls.

Fazit

  • Aufklärungsfehler machen eine Behandlung rechtlich angreifbar. Wurde ein Patient vor einem medizinischen Eingriff nicht rechtzeitig, vollständig oder verständlich aufgeklärt, ist seine Einwilligung unwirksam. In diesem Fall gilt die gesamte Behandlung als rechtswidriger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Dies gilt selbst dann, wenn die Behandlung medizinisch korrekt war.

  • Ärztliche Aufklärung ist gesetzlich verpflichtend: Die Aufklärungspflicht ist in § 630e BGB geregelt. Sie verpflichtet Ärzte, Patienten vor der Behandlung über Art, Ablauf, Risiken und Alternativen umfassend zu informieren. Zusätzlich schreibt § 630c Abs. 2 BGB vor, dass die Aufklärung in verständlicher Sprache erfolgen muss und dass auf Nachfragen einzugehen ist.

  • Aufklärungsfehler sind von Behandlungsfehlern zu unterscheiden: Ein Aufklärungsfehler betrifft die Informationspflicht vor der Behandlung, während sich Behandlungs- oder Diagnosefehler auf die Durchführung selbst beziehen. Beide Fehlerarten können haftungsrechtlich relevant sein, unterliegen aber unterschiedlichen Voraussetzungen.

  • Typische Aufklärungsfehler: Häufige Fehler sind unterlassene Risikoaufklärung, das Verschweigen von Behandlungsalternativen, verspätete Gespräche direkt vor dem Eingriff oder eine Aufklärung durch nicht befugtes Personal. Auch verharmlosende Aussagen zu Risiken können zu einer unwirksamen Einwilligung führen.

  • Bei Aufklärungsfehlern haben Patienten klare Rechte: Liegt ein Aufklärungsfehler vor, können sie Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Die Beweislast kann sich zulasten des Arztes verschieben, wenn eine ordnungsgemäße Dokumentation der Aufklärung fehlt oder Zweifel bestehen.

  • Fachanwältin Anita Faßbender unterstützt ausschließlich Patienten: Rechtsanwältin Anita Faßbender ist Fachanwältin für Medizinrecht mit über 25 Jahren Erfahrung. Sie vertritt ausschließlich Patienten bei Aufklärungsfehlern sowie anderen Behandlungsfehlern und bietet sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche fundierte rechtliche Prüfung, persönliche Begleitung und konsequente Durchsetzung von Ansprüchen.

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