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Verjährung im Arzthaftungsrecht

Fachbeitrag im Medizinrecht

Verjährung im Arzthaftungsrecht

Nach einer Operation oder Behandlung spüren Patienten zunächst nur, dass etwas nicht stimmt. Die Beschwerden bleiben bestehen, es kommen neue Symptome hinzu oder der erhoffte Heilungserfolg bleibt aus. In dieser Phase ist oft unklar, ob es sich um eine normale Komplikation handelt oder ein Behandlungsfehler vorliegt. Gleichzeitig spielt ein entscheidender Faktor eine Rolle, der später über alles entscheiden kann: die Zeit.

In diesem Beitrag informiert Anita Faßbender, Fachanwältin für Arbeits- und Medizinrecht, über die Bedeutung von Verjährungsfristen im Arzthaftungsrecht für Betroffene, die Folgen eines Fristablaufs, die Bedeutung von Verjährung, den typischen Beginn der Verjährung bei einem Behandlungsfehler und die Gründe für die häufig auftretenden Streitigkeiten um diesen Zeitpunkt.

Warum sind Verjährungsfristen bei Behandlungsfehlern für Patienten so wichtig?

Meist merkt man als Patient nach einem medizinischen Eingriff nur, dass „irgendetwas nicht stimmt“, ohne direkt an einen Behandlungsfehler zu denken. Die Beschwerden halten an, es treten neue oder andere Symptome auf oder der erhoffte Heilungserfolg bleibt aus. Dadurch wachsen Verunsicherung und Misstrauen.

Spätestens, wenn ein weiterer Arzt auf mögliche Fehler hinweist oder wenn Patienten selbst nachforschen, stellen sie sich die Frage, ob Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz noch durchsetzbar sind oder bereits verjährt sein könnten.

Verjährung entscheidet über die Durchsetzbarkeit Ihrer Ansprüche

Im Arzthaftungsrecht ist nicht allein entscheidend, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, sondern auch, ob Ansprüche noch durchsetzbar sind. Das Stichwort lautet Verjährung. Ist eine Verjährungsfrist abgelaufen, kann ein Anspruch rechtlich nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden, selbst wenn tatsächlich ein Fehler passiert ist und ein Schaden entstanden ist. Verjährung bedeutet also nicht, dass der Behandlungsfehler vergessen ist, sondern dass sich der Arzt, das Krankenhaus bzw. die Haftpflichtversicherung nach Ablauf der Frist dauerhaft weigern können, zu zahlen (Einrede der Verjährung).

Für Patienten ist dies besonders problematisch, da medizinische Fehler oft nicht sofort erkennbar sind. Manche Folgen zeigen sich erst Monate oder Jahre später. Gleichzeitig laufen die gesetzlichen Fristen, ohne dass die Betroffenen davon wissen. So wird die Verjährung zu einer stillen, aber entscheidenden Hürde im Arzthaftungsrecht.

Typische Sorgen von Patienten

Viele Betroffene zögern aus Rücksicht auf den Arzt, aus Hoffnung auf eine gütliche Klärung oder aus Angst vor Kosten, rechtliche Schritte einzuleiten. Hinzu kommt die Unsicherheit, ob überhaupt ein Behandlungsfehler vorliegt oder es sich lediglich um einen unglücklichen oder schicksalhaften Krankheitsverlauf handelt. Diese Mischung aus emotionaler Belastung und rechtlicher Unklarheit führt häufig dazu, dass entscheidende Monate oder Jahre verstreichen, ohne dass Fristen geprüft oder Ansprüche gesichert werden.

Warum eine frühzeitige anwaltliche Beratung im Medizinrecht wichtig ist

Eine frühzeitige Prüfung der Verjährungsfrage ist der erste zentrale Schritt bei jedem Verdacht auf einen Behandlungsfehler. Ein spezialisierter Fachanwalt für Medizinrecht kann anhand der Behandlungsdaten, Arztunterlagen und der bisherigen Entwicklung einschätzen, welche Fristen gelten und bis wann gehandelt werden muss. So lassen sich rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, die die Verjährung stoppen oder hinausschieben, etwa durch Klage oder ein Beweissicherungsverfahren.

Was bedeutet Verjährung im Arzthaftungsrecht und welche Folgen hat sie für Patienten?

Im deutschen Zivilrecht bezeichnet man als Verjährung den Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Anspruch der Geschädigten zwar weiterhin bestehen kann, jedoch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann (Einrede der Verjährung). Für geschädigte Patienten bedeutet dies, dass selbst ein eindeutig nachweisbarer Behandlungsfehler nicht mehr zu einem erfolgreichen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld führen kann, wenn die gesetzliche Verjährungsfrist abgelaufen ist. Der Arzt oder das Krankenhaus kann sich dann auf die Verjährung berufen und die Leistung verweigern.

Gerade im Arzthaftungsrecht ist dieser Mechanismus von großer Bedeutung, da medizinische Fehler häufig erst mit zeitlicher Verzögerung von Geschädigten erkannt werden und die Betroffenen die Tragweite ihrer Situation oft erst spät überblicken.

Anspruch besteht weiter, ist aber nicht mehr durchsetzbar

Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass viele Patienten glauben, ein Anspruch „verfalle“ mit der Zeit vollständig. Tatsächlich bleibt der Anspruch rechtlich bestehen, er ist jedoch nicht mehr durchsetzbar. Die beklagten Ärzte können die sog. Einrede der Verjhrung gegen den Anspruch der Geschädigten erheben. In der Praxis macht dieser Unterschied für Betroffene keinen spürbaren Unterschied, da ohne Durchsetzungsmöglichkeit weder eine Entschädigung noch eine gerichtliche Klärung erreicht werden kann.

Diese rechtliche Feinheit führt dazu, dass geschädigte Patienten die Gefahr der Verjährung unterschätzen. Sie gehen davon aus, dass ein berechtigter Anspruch jederzeit geltend gemacht werden kann, ohne zu berücksichtigen, dass das Gesetz klare zeitliche Grenzen setzt.

Warum es im Arzthaftungsrecht Verjährung gibt

Verjährungsfristen dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Ärzte, Krankenhäuser und Versicherungen sollen nicht unbegrenzt mit alten Vorwürfen konfrontiert werden. Gleichzeitig sollen Beweise nicht über Jahre hinweg unsicher bleiben oder verloren gehen. Das Gesetz versucht, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Behandler und dem Schutz der Patienten zu schaffen.

Im Arzthaftungsrecht ist dieser Ausgleich besonders sensibel, da Patienten oft in einer schwächeren Position sind und medizinische Sachverhalte ohne fachliche Unterstützung kaum beurteilen können. Dennoch gelten auch hier feste Fristen, die zwingend beachtet werden müssen.

Ab wann beginnt die Verjährung bei einem Behandlungsfehler zu laufen?

Im Arzthaftungsrecht ist der Beginn der Verjährung einer der zentralen und zugleich streitanfälligsten Punkte. Damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, muss der Anspruch entstanden sein, das heißt, es muss ein Behandlungsfehler vorliegen, der zu einem gesundheitlichen Schaden geführt hat.

In der Praxis bedeutet das, dass ein konkreter Schaden feststehen muss, zum Beispiel eine zusätzliche Operation, anhaltende Schmerzen oder eine dauerhafte Beeinträchtigung. Ohne eingetretenen Schaden gibt es zwar vielleicht schon einen Fehler, aber noch keinen durchsetzbaren Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz.

Der tatsächliche Beginn der Verjährung ist häufig nicht eindeutig

Viele Patienten gehen fälschlicherweise davon aus, dass die Verjährungsfrist automatisch mit dem Tag z.B. einer Operation beginnt. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Behandlungsfehler für medizinische Laien sofort erkennbar ist oder der behandelnde Arzt diesen z. B. erklärt. Allerdings muss der Beginn der Verjährungsfrist nicht mit dem Tag der einer Operation zusammenfallen. Maßgeblich ist nicht allein der Zeitpunkt der medizinischen Maßnahme, sondern der Moment, in dem der Patient Kenntnis von einem Schaden und einem möglichen ärztlichen Fehlverhalten erlangt (§ 199 Abs. 1 BGB). Dem Zeitpunkt ist gleichzusetzen, wenn bei den Geschädigten aus grob fahrlässiger Unkenntnis keine Kenntnis vom ärztlichen Fehler eintritt.

Gerade diese Kenntnis ist in der Praxis häufig schwer zu bestimmen. Medizinische Sachverhalte sind komplex, Symptome vieldeutig und Behandlungsverläufe individuell. Patienten können daher oft erst deutlich später erkennen, dass ihre gesundheitlichen Probleme nicht schicksalhaft, sondern möglicherweise auf einen ärztlichen Fehler zurückzuführen sind.

Kenntnis des Patienten vom möglichen Behandlungsfehler

Für den Beginn der Verjährung reicht es nicht aus, dass ein Patient Beschwerden verspürt oder mit dem Behandlungsergebnis unzufrieden ist. Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmaß an Wissen darüber, dass ein Schaden vorliegt und dieser möglicherweise durch ein ärztliches Fehlverhalten verursacht wurde. Absolute Gewissheit oder ein medizinisches Gutachten sind dafür nicht zwingend erforderlich, bloße Vermutungen jedoch ebenfalls nicht ausreichend.

In der Praxis entsteht diese Kenntnis häufig schrittweise. Erst wenn ein anderer Arzt Anhaltspunkte einer Fehlbehandlung äußert, eine abweichende Diagnose stellt oder ein Zusammenhang zwischen Behandlung und Schaden nachvollziehbar wird, kann von einer rechtlich relevanten Kenntnis ausgegangen werden. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung zu laufen, allerdings erst mit dem Schluss des jeweiligen Kalenderjahres.

Typische Auslöser für den Verjährungsbeginn

In der Praxis ergeben sich diese Anhaltspunkte oft erst durch nachträgliche Ereignisse. Häufige Auslöser sind etwa eine Zweitmeinung, bei der der neue Arzt auf einen möglichen Arztfehler hinweist, ein medizinisches Gutachten, das erstmals klar von einem Fehlverhalten spricht, oder die Einsicht in die Behandlungsunterlagen, aus denen sich auffällige Lücken oder Widersprüche ergeben. Ab diesem Zeitpunkt kann dem Patienten in der Regel zugemutet werden, seine Ansprüche prüfen zu lassen.

Jahresendprinzip und Berechnungsbeispiel

Im Zivilrecht gilt das sogenannte Jahresendprinzip, das die Berechnung für Patienten etwas übersichtlicher macht. Erlangt ein Patient beispielsweise im Juni 2027 durch eine Zweitmeinung die nötige Kenntnis von einer möglichen Fehlbehandlung und der verantwortlichen Klinik, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) nicht sofort im Juni, sondern erst mit Schluss des Jahres, also dem 31. Dezember 2027.

Die Ansprüche verjähren dann grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2030, sofern keine besonderen Hemmungs- oder Neubeginnstatbestände greifen.

Grob fahrlässige Unkenntnis und „Augen zu und durch“

Die Verjährung kann auch dann beginnen, wenn ein Patient grob fahrlässig keine Kenntnis hat, also die Augen vor naheliegenden Umständen verschließt. Das ist etwa der Fall, wenn sich schwerwiegende und unerklärliche Komplikationen zeigen, der Patient aber trotz deutlicher Hinweise keinerlei Nachfragen stellt oder jede weitere Aufklärung bewusst vermeidet.

In solchen Situationen wird rechtlich so getan, als hätte der Patient Kenntnis, weil ihm der Verdacht eines Behandlungsfehlers „ins Auge springen” musste. Wer Anzeichen ignoriert, riskiert daher, dass die Verjährung früher zu laufen beginnt als angenommen.

Späte Erkenntnis und lange Höchstfristen

Besonders problematisch sind Fälle, in denen sich die Folgen eines Behandlungsfehlers erst lange Zeit nach z.B. einer Operation zeigen. Dazu zählen etwa unerkannte Infektionen, fehlerhafte Implantationen oder falsch interpretierte Befunde. In solchen Konstellationen fehlt es Patienten häufig über einen längeren Zeitraum an jedem Anlass, an der ärztlichen Kunst zu zweifeln.

Rechtlich ist anerkannt, dass die Verjährung erst beginnt, wenn der Schaden objektiv erkennbar wird und der Patient den Zusammenhang zur Behandlung herstellen kann. Die bloße Existenz eines Fehlers reicht nicht aus, solange der Patient davon keine Kenntnis haben konnte. Gerade bei einem verdeckten Arztfehler kommt es daher auf eine sehr sorgfältige Einzelfallprüfung an.

Für diese Fälle gibt es neben der dreijährigen Regelverjährung lange Höchstfristen, innerhalb derer Ansprüche spätestens verjähren, selbst wenn der Fehler erst sehr spät erkannt wird. Das kann bedeuten, dass ein Patient trotz späterer Kenntnis keine Klage mehr einreichen kann, wenn die Behandlung sehr lange zurückliegt und die absolute Höchstfrist bereits abgelaufen ist. Umso wichtiger ist es deshalb, frühzeitig ärztliche Unterlagen zu prüfen und eine rechtliche Einschätzung zur Verjährung einzuholen.

Diagnosefehler und ihre Auswirkungen auf den Fristbeginn

Eine besondere Rolle spielen Diagnosefehler. Wird eine Erkrankung zu spät erkannt oder falsch diagnostiziert, leiden Patienten oft über Monate oder Jahre unter gesundheitlichen Einschränkungen, ohne zu wissen, dass eine frühere oder andere Diagnose möglich gewesen wäre. In diesen Fällen beginnt die Verjährung regelmäßig erst dann bzw. am des Jahres, an dem der Diagnosefehler für den Patienten erkennbar wird.

Dies kann beispielsweise der Zeitpunkt sein, an dem ein anderer Arzt die korrekte Diagnose stellt oder ausdrücklich darauf hinweist, dass eine frühere Diagnose medizinisch geboten gewesen wäre. Entscheidend ist nicht der eigentliche Diagnosezeitpunkt, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Patient von der Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Diagnose Kenntnis erlangt.

Bedeutung ärztlicher Erklärungen und des Vertrauensverhältnisses

Grundsätzlich dürfen sich Patienten auf die Aussagen ihrer behandelnden Ärzte verlassen. Werden Beschwerden als normal, unvermeidbar oder schicksalhaft dargestellt, sind Patienten nicht verpflichtet, diese Einschätzung sofort zu hinterfragen. Solche ärztlichen Erklärungen können den Beginn der Verjährung hinauszögern, da sie Zweifel am Vorliegen eines Behandlungsfehlers entkräften.

Erst wenn objektive Anhaltspunkte auftreten, die diese Erklärungen infrage stellen, etwa durch eine Zweitmeinung oder neue medizinische Erkenntnisse, kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Ob und wann ein Patient Anlass gehabt hätte, weitere Nachforschungen anzustellen, ist häufig Gegenstand intensiver rechtlicher Auseinandersetzungen.

Warum der Beginn der Verjährung oft streitig ist

In vielen Arzthaftungsfällen ist der genaue Beginn der Verjährung zwischen den Parteien umstritten. Ärzte und Haftpflichtversicherungen argumentieren regelmäßig mit einem möglichst frühen Kenntniszeitpunkt, um Ansprüche als verjährt zurückzuweisen. Patienten hingegen gehen häufig davon aus, dass sie die Fehlbehandung erst deutlich später hätten erkennen können.

Die Beurteilung, welcher Zeitpunkt rechtlich maßgeblich ist, erfordert eine sorgfältige Analyse der medizinischen Unterlagen, der ärztlichen Kommunikation und des individuellen Krankheitsverlaufs. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher entscheidend, um den tatsächlichen Fristbeginn korrekt einzuordnen und berechtigte Ansprüche nicht durch eine falsche Einschätzung der Verjährung zu verlieren.

Wie kann die Verjährung im Arzthaftungsrecht gehemmt oder neu begonnen werden?

Die Hemmung der Verjährung hat zur Folge, dass eine laufende Verjährungsfrist vorübergehend angehalten wird. Während dieser Zeit vergeht keine weitere Zeit, sodass Patienten zusätzlichen Handlungsspielraum gewinnen. Nach dem Ende der Hemmung läuft die Verjährungsfrist weiter. Für Betroffene kann dies entscheidend sein, um ihre Ansprüche sorgfältig prüfen und vorbereiten zu lassen, ohne den Eintritt der Verjährung zu riskieren.

Im Arzthaftungsrecht spielt die Hemmung der Verjährung eine wichtige Rolle, da medizinische Sachverhalte häufig eine längere Klärung erfordern und ohne diese Hemmung wertvolle Zeit verloren gehen kann.

Verhandlungen mit dem Arzt oder der Haftpflichtversicherung

Eine häufige Form der Hemmung tritt ein, wenn zwischen Patient und Arzt oder dessen Haftpflichtversicherung ernsthafte Verhandlungen über den Anspruch geführt werden. Voraussetzung ist, dass beide Seiten erkennbar über eine mögliche Haftung sprechen. Reine unverbindliche Gespräche oder bloße Nachfragen reichen dafür nicht aus.

Für Patienten ist Vorsicht geboten, da der Beginn und der Umfang solcher Verhandlungen später nachgewiesen werden müssen. Ohne klare Dokumentation besteht die Gefahr, dass sich der Gegner auf Verjährung beruft, obwohl der Patient von einer Hemmung ausgegangen ist.

Hemmung der Verjährung durch Gutachterverfahren und Klageerhebung

Auch die Einleitung bestimmter Verfahren kann die Verjährung hemmen. Dazu zählen etwa medizinische Gutachterverfahren oder die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen. Mit der Einreichung einer Klage wird die Verjährung sicher gehemmt, unabhängig davon, wie lange das Verfahren dauert.

Gerade bei komplexen Arztfehlern ist dies oft der einzige Weg, um die Ansprüche rechtzeitig zu sichern. Eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung ist entscheidend, um den richtigen Zeitpunkt für solche Maßnahmen zu wählen.

Neubeginn der Verjährung und häufige Irrtümer

In bestimmten Fällen kann die Verjährung auch neu beginnen. Dies setzt voraus, dass der Anspruch vom Arzt oder der Versicherung ausdrücklich anerkannt wird. Ein solches Anerkenntnis kann etwa durch eine Zahlung oder eine eindeutige Erklärung erfolgen. Mit dem Neubeginn startet die Verjährungsfrist vollständig von vorn.

Viele Patienten gehen irrtümlicherweise davon aus, dass bereits jede Kontaktaufnahme oder mündliche Zusage automatisch zu einer Hemmung oder einem Neubeginn führt. Tatsächlich sind die gesetzlichen Voraussetzungen jedoch streng. Ohne rechtliche Beratung besteht das Risiko, sich in falscher Sicherheit zu wiegen und Fristen unbemerkt verstreichen zu lassen.

Warum ist eine frühzeitige anwaltliche Prüfung der Verjährung im Arzthaftungsrecht so wichtig?

Bei der Arzthaftung entscheidet nicht nur die Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, sondern vor allem, ob Ansprüche noch rechtzeitig geltend gemacht werden können. Die Verjährung stellt dabei eines der größten Risiken für Patienten dar. Wer zu lange wartet oder den Fristbeginn falsch einschätzt, verliert unter Umständen selbst berechtigte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Oft wenden sich Betroffene erst dann an einen Anwalt, wenn Gespräche mit Ärzten oder Versicherungen gescheitert sind. In diesem Stadium ist jedoch häufig bereits wertvolle Zeit vergangen. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung kann verhindern, dass Ansprüche allein aus formalen Gründen scheitern.

Klärung des tatsächlichen Fristbeginns im Einzelfall

Der Beginn der Verjährung ist im Arzthaftungsrecht selten eindeutig. Er hängt maßgeblich davon ab, wann der Patient Kenntnis von einem Schaden und einem möglichen Behandlungsfehler erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Diese Bewertung erfordert sowohl juristische Erfahrung als auch ein Verständnis medizinischer Abläufe.

Rechtsanwältin Anita Faßbender, Fachanwältin für Medizinrecht, prüft für ihre Mandanten sorgfältig, welcher Zeitpunkt rechtlich maßgeblich ist. Ziel ist es, den tatsächlichen Beginn der Verjährung realistisch einzuordnen und bestehende Ansprüche der Arzthaftung rechtzeitig zu sichern.

Sicherung von Fristen und Vermeidung taktischer Fehler

Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung sorgt dafür, dass relevante Fristen zuverlässig überwacht werden. Dazu gehört nicht nur die regelmäßige Verjährungsfrist, sondern auch die Prüfung, ob eine Hemmung der Verjährung sinnvoll oder erforderlich ist. Ohne rechtliche Beratung besteht die Gefahr, sich auf informelle Gespräche oder mündliche Zusagen zu verlassen, die keine rechtliche Wirkung entfalten.

Eine spezialisierte Patientenanwältin stellt durch eine strukturierte Vorgehensweise sicher, dass keine Frist versäumt wird und alle notwendigen Schritte rechtzeitig eingeleitet werden. Dies verschafft Patienten Rechtssicherheit in einer ohnehin belastenden Situation.

Beweissicherung als entscheidender Erfolgsfaktor

Neben der Verjährung spielt auch die frühzeitige Beweissicherung eine zentrale Rolle. Patientenakten, Befunde und ärztliche Dokumentationen bilden oft die wichtigste Grundlage für die Durchsetzung von Ansprüchen. Je früher diese Unterlagen gesichert und ausgewertet werden, desto besser lassen sich Behandlungsfehler nachvollziehen und belegen.

Rechtsanwältin Anita Faßbender übernimmt im Rahmen ihrer Tätigkeit die vollständige Anforderung und Prüfung der Behandlungsunterlagen. Dadurch wird verhindert, dass Beweise verloren gehen oder nachträglich verändert werden, was die Durchsetzung von Ansprüchen erschweren würde.

Entlastung und strategische Planung für Patienten

Ein möglicher Behandlungsfehler ist für Betroffene nicht nur rechtlich, sondern auch emotional belastend. Die frühzeitige Einschaltung einer spezialisierten Fachanwältin schafft Klarheit über die rechtliche Situation und nimmt Patienten die Unsicherheit, selbst über Fristen und rechtliche Schritte entscheiden zu müssen.

Als Fachanwältin für Medizinrecht begleitet Anita Faßbender ihre Mandanten von Beginn an strategisch und vorausschauend. So können rechtliche Entscheidungen auf einer fundierten Grundlage getroffen werden, während sich Patienten auf ihre Gesundheit und ihre persönliche Situation konzentrieren können.

Fazit

  • Verjährung entscheidet über den Erfolg eines Anspruchs: Bei der Arzthaftung reicht es nicht aus, dass ein Behandlungsfehler vorliegt. Ausschlaggebend ist, ob die Ansprüche noch rechtzeitig geltend gemacht werden können. Ist die Verjährung eingetreten, können Schadensersatz und Schmerzensgeld nicht mehr durchgesetzt werden, selbst wenn die Fehlbehandlung eindeutig nachweisbar ist.

  • Beginn der Verjährung ist oft komplex und nicht sofort erkennbar: Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel nicht mit dem Tag der Behandlung, sondern mit der Kenntnis des Patienten von Schaden und möglichem Behandlungsfehler oder dem Zeitpunkt der grob fahrlässigen Unkenntnis. Diese Kenntnis entsteht häufig erst schrittweise, etwa durch eine Zweitmeinung oder neue medizinische Erkenntnisse. Ein bloßer Verdacht reicht jedoch nicht aus. Genau deshalb wird der Fristbeginn in vielen Fällen rechtlich umstritten.

  • Patienten unterschätzen häufig das Risiko der Verjährung: Viele Geschädigte zögern aus Unsicherheit, aus Rücksicht auf den Arzt oder aus Angst vor Kosten. Dadurch verstreicht wertvolle Zeit, ohne dass die Fristen geprüft oder gesichert werden. So wird die Verjährung zu einer stillen Gefahr, die berechtigte Ansprüche unbemerkt zunichtemachen kann.

  • Hemmung und Neubeginn bieten Chancen, erfordern aber rechtliche Genauigkeit: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verjährung gehemmt oder neu begonnen werden, etwa durch Verhandlungen, Gutachterverfahren oder eine Klage. Diese Instrumente sind jedoch an strenge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Ohne fachkundige Beratung besteht die Gefahr, sich auf vermeintliche Sicherheit zu verlassen, die rechtlich nicht trägt.

  • Frühzeitige anwaltliche Prüfung schützt Rechte und entlastet Patienten: Eine frühe rechtliche Einschätzung klärt nicht nur den tatsächlichen Fristbeginn, sondern ermöglicht auch die rechtzeitige Sicherung von Beweisen und die strategische Planung des weiteren Vorgehens. Sie verschafft Patienten Rechtssicherheit und entbindet sie von der Verantwortung, komplexe Fristen selbst überwachen zu müssen.

Jetzt handeln und Ansprüche sichern!

Wenn Sie nach einer medizinischen Behandlung einen Behandlungsfehler vermuten, sollten Sie die Verjährungsfragen frühzeitig prüfen lassen. Anita Faßbender, Fachanwältin für Arbeits- und Medizinrecht, unterstützt Patientinnen und Patienten bei der rechtssicheren Einordnung ihrer Ansprüche und der konsequenten Durchsetzung ihrer Rechte. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für eine persönliche Beratung, um Klarheit über Fristen, Erfolgsaussichten und das weitere Vorgehen zu erhalten.

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