Im Arzthaftungsrecht ist der Beginn der Verjährung einer der zentralen und zugleich streitanfälligsten Punkte. Damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, muss der Anspruch entstanden sein, das heißt, es muss ein Behandlungsfehler vorliegen, der zu einem gesundheitlichen Schaden geführt hat.
In der Praxis bedeutet das, dass ein konkreter Schaden feststehen muss, zum Beispiel eine zusätzliche Operation, anhaltende Schmerzen oder eine dauerhafte Beeinträchtigung. Ohne eingetretenen Schaden gibt es zwar vielleicht schon einen Fehler, aber noch keinen durchsetzbaren Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz.
Der tatsächliche Beginn der Verjährung ist häufig nicht eindeutig
Viele Patienten gehen fälschlicherweise davon aus, dass die Verjährungsfrist automatisch mit dem Tag z.B. einer Operation beginnt. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Behandlungsfehler für medizinische Laien sofort erkennbar ist oder der behandelnde Arzt diesen z. B. erklärt. Allerdings muss der Beginn der Verjährungsfrist nicht mit dem Tag der einer Operation zusammenfallen. Maßgeblich ist nicht allein der Zeitpunkt der medizinischen Maßnahme, sondern der Moment, in dem der Patient Kenntnis von einem Schaden und einem möglichen ärztlichen Fehlverhalten erlangt (§ 199 Abs. 1 BGB). Dem Zeitpunkt ist gleichzusetzen, wenn bei den Geschädigten aus grob fahrlässiger Unkenntnis keine Kenntnis vom ärztlichen Fehler eintritt.
Gerade diese Kenntnis ist in der Praxis häufig schwer zu bestimmen. Medizinische Sachverhalte sind komplex, Symptome vieldeutig und Behandlungsverläufe individuell. Patienten können daher oft erst deutlich später erkennen, dass ihre gesundheitlichen Probleme nicht schicksalhaft, sondern möglicherweise auf einen ärztlichen Fehler zurückzuführen sind.
Kenntnis des Patienten vom möglichen Behandlungsfehler
Für den Beginn der Verjährung reicht es nicht aus, dass ein Patient Beschwerden verspürt oder mit dem Behandlungsergebnis unzufrieden ist. Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmaß an Wissen darüber, dass ein Schaden vorliegt und dieser möglicherweise durch ein ärztliches Fehlverhalten verursacht wurde. Absolute Gewissheit oder ein medizinisches Gutachten sind dafür nicht zwingend erforderlich, bloße Vermutungen jedoch ebenfalls nicht ausreichend.
In der Praxis entsteht diese Kenntnis häufig schrittweise. Erst wenn ein anderer Arzt Anhaltspunkte einer Fehlbehandlung äußert, eine abweichende Diagnose stellt oder ein Zusammenhang zwischen Behandlung und Schaden nachvollziehbar wird, kann von einer rechtlich relevanten Kenntnis ausgegangen werden. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung zu laufen, allerdings erst mit dem Schluss des jeweiligen Kalenderjahres.
Typische Auslöser für den Verjährungsbeginn
In der Praxis ergeben sich diese Anhaltspunkte oft erst durch nachträgliche Ereignisse. Häufige Auslöser sind etwa eine Zweitmeinung, bei der der neue Arzt auf einen möglichen Arztfehler hinweist, ein medizinisches Gutachten, das erstmals klar von einem Fehlverhalten spricht, oder die Einsicht in die Behandlungsunterlagen, aus denen sich auffällige Lücken oder Widersprüche ergeben. Ab diesem Zeitpunkt kann dem Patienten in der Regel zugemutet werden, seine Ansprüche prüfen zu lassen.
Jahresendprinzip und Berechnungsbeispiel
Im Zivilrecht gilt das sogenannte Jahresendprinzip, das die Berechnung für Patienten etwas übersichtlicher macht. Erlangt ein Patient beispielsweise im Juni 2027 durch eine Zweitmeinung die nötige Kenntnis von einer möglichen Fehlbehandlung und der verantwortlichen Klinik, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) nicht sofort im Juni, sondern erst mit Schluss des Jahres, also dem 31. Dezember 2027.
Die Ansprüche verjähren dann grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2030, sofern keine besonderen Hemmungs- oder Neubeginnstatbestände greifen.
Grob fahrlässige Unkenntnis und „Augen zu und durch“
Die Verjährung kann auch dann beginnen, wenn ein Patient grob fahrlässig keine Kenntnis hat, also die Augen vor naheliegenden Umständen verschließt. Das ist etwa der Fall, wenn sich schwerwiegende und unerklärliche Komplikationen zeigen, der Patient aber trotz deutlicher Hinweise keinerlei Nachfragen stellt oder jede weitere Aufklärung bewusst vermeidet.
In solchen Situationen wird rechtlich so getan, als hätte der Patient Kenntnis, weil ihm der Verdacht eines Behandlungsfehlers „ins Auge springen” musste. Wer Anzeichen ignoriert, riskiert daher, dass die Verjährung früher zu laufen beginnt als angenommen.
Späte Erkenntnis und lange Höchstfristen
Besonders problematisch sind Fälle, in denen sich die Folgen eines Behandlungsfehlers erst lange Zeit nach z.B. einer Operation zeigen. Dazu zählen etwa unerkannte Infektionen, fehlerhafte Implantationen oder falsch interpretierte Befunde. In solchen Konstellationen fehlt es Patienten häufig über einen längeren Zeitraum an jedem Anlass, an der ärztlichen Kunst zu zweifeln.
Rechtlich ist anerkannt, dass die Verjährung erst beginnt, wenn der Schaden objektiv erkennbar wird und der Patient den Zusammenhang zur Behandlung herstellen kann. Die bloße Existenz eines Fehlers reicht nicht aus, solange der Patient davon keine Kenntnis haben konnte. Gerade bei einem verdeckten Arztfehler kommt es daher auf eine sehr sorgfältige Einzelfallprüfung an.
Für diese Fälle gibt es neben der dreijährigen Regelverjährung lange Höchstfristen, innerhalb derer Ansprüche spätestens verjähren, selbst wenn der Fehler erst sehr spät erkannt wird. Das kann bedeuten, dass ein Patient trotz späterer Kenntnis keine Klage mehr einreichen kann, wenn die Behandlung sehr lange zurückliegt und die absolute Höchstfrist bereits abgelaufen ist. Umso wichtiger ist es deshalb, frühzeitig ärztliche Unterlagen zu prüfen und eine rechtliche Einschätzung zur Verjährung einzuholen.
Diagnosefehler und ihre Auswirkungen auf den Fristbeginn
Eine besondere Rolle spielen Diagnosefehler. Wird eine Erkrankung zu spät erkannt oder falsch diagnostiziert, leiden Patienten oft über Monate oder Jahre unter gesundheitlichen Einschränkungen, ohne zu wissen, dass eine frühere oder andere Diagnose möglich gewesen wäre. In diesen Fällen beginnt die Verjährung regelmäßig erst dann bzw. am des Jahres, an dem der Diagnosefehler für den Patienten erkennbar wird.
Dies kann beispielsweise der Zeitpunkt sein, an dem ein anderer Arzt die korrekte Diagnose stellt oder ausdrücklich darauf hinweist, dass eine frühere Diagnose medizinisch geboten gewesen wäre. Entscheidend ist nicht der eigentliche Diagnosezeitpunkt, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Patient von der Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Diagnose Kenntnis erlangt.
Bedeutung ärztlicher Erklärungen und des Vertrauensverhältnisses
Grundsätzlich dürfen sich Patienten auf die Aussagen ihrer behandelnden Ärzte verlassen. Werden Beschwerden als normal, unvermeidbar oder schicksalhaft dargestellt, sind Patienten nicht verpflichtet, diese Einschätzung sofort zu hinterfragen. Solche ärztlichen Erklärungen können den Beginn der Verjährung hinauszögern, da sie Zweifel am Vorliegen eines Behandlungsfehlers entkräften.
Erst wenn objektive Anhaltspunkte auftreten, die diese Erklärungen infrage stellen, etwa durch eine Zweitmeinung oder neue medizinische Erkenntnisse, kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Ob und wann ein Patient Anlass gehabt hätte, weitere Nachforschungen anzustellen, ist häufig Gegenstand intensiver rechtlicher Auseinandersetzungen.
Warum der Beginn der Verjährung oft streitig ist
In vielen Arzthaftungsfällen ist der genaue Beginn der Verjährung zwischen den Parteien umstritten. Ärzte und Haftpflichtversicherungen argumentieren regelmäßig mit einem möglichst frühen Kenntniszeitpunkt, um Ansprüche als verjährt zurückzuweisen. Patienten hingegen gehen häufig davon aus, dass sie die Fehlbehandung erst deutlich später hätten erkennen können.
Die Beurteilung, welcher Zeitpunkt rechtlich maßgeblich ist, erfordert eine sorgfältige Analyse der medizinischen Unterlagen, der ärztlichen Kommunikation und des individuellen Krankheitsverlaufs. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher entscheidend, um den tatsächlichen Fristbeginn korrekt einzuordnen und berechtigte Ansprüche nicht durch eine falsche Einschätzung der Verjährung zu verlieren.