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Rechtsanwalt Abmahnung als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung Wettenberg bei Gießen

Dienstleistung im Arbeitsrecht

Abmahnung als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung

Eine Abmahnung ist in der Regel Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Nicht jede vom Arbeitgeber bezeichnete Ermahnung ist auch eine Abmahnung.

Eine wirksame Abmahnung setzt nach der Rechtsprechung voraus:

  1. Der Arbeitgeber muss das gerügte Verhalten nach Datum, Uhrzeit und Vertragsverstoß genau bezeichnen. Er muss also z.B. in der Abmahnung mitteilen, „Am … kamen Sie anstatt um 8.00 Uhr erst um 8.30 Uhr zur Arbeit”. Es reicht nicht aus, dass er schreibt, „Sie kommen ständig zu spät”.
  2. Der Arbeitgeber muss das Verhalten deutlich als Vertragsverstoß rügen und den Arbeitnehmer auffordern, dass er dieses Verhalten zukünftig unterlässt.
  3. Der Arbeitgeber muss deutlich machen, dass der Arbeitnehmer dann im Wiederholungsfalle mit einer Kündigung rechnen muss.

Eine Abmahnung muss nicht schriftlich erteilt werden. Es reicht auch eine mündlich erteilte Abmahnung. In Ausnahmefällen ist eine Abmahnung nicht erforderlich, so das Vertrauensverhältnis betreffend, wie z.B. bei Betrug oder Diebstahl.

Der Arbeitnehmer muss eine Abmahnung nicht einfach so hinnehmen. Er hat verschiedene Reaktionsmöglichkeiten:
Er kann verlangen, dass eine Gegendarstellung mit seiner Sachverhaltsschilderung zur Personalakte genommen wird oder er kann vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen.

In jedem Falle sollten Sie eine Abmahnung überprüfen lassen.

Sollten Sie Fragen zum Thema Abmahnung haben, so berate ich Sie gerne und vertrete Sie gegenüber dem Arbeitgeber. Für eine effiziente und rasche  Beratung benötige ich folgende Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag
  • Gehaltsnachweis
  • Tarifvertrag (falls vorhanden)
  • Betriebsvereinbarung (falls vorhanden)
  • stichwortartige Darstellung des Vorganges aus Ihrer Sicht

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

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