Die nachfolgenden Punkte sollten Sie im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages beachten. Sie dienen Ihrer ersten Orientierung. Wir raten dringend davon ab, einen Aufhebungsvertrag ohne vorherige Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu unterzeichnen. Drängt Sie der Arbeitgeber, bitten Sie um eine kurze Bedenkzeit. Sie können als Grund evtl. angeben die Angelegenheit familienintern besprechen zu wollen. Dies wird jeder Arbeitgeber nachvollziehen. Aber leisten Sie keine Unterschrift. Wir stehen kurzfristig zur Beratung zur Verfügung.
- Von wem kommt der Vorschlag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages?
Kommt die Initiative zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages von Seiten des Arbeitnehmers, sollte er sich darüber im Klaren sein, dass seine Chancen auf eine hohe Abfindung schwinden. Aus diesem Grunde sollte der Arbeitnehmer nur in absoluten Ausnahmefällen offen initiativ werden. Eine Beratung bereits zum Zeitpunkt Ihrer ersten Überlegungen, das Arbeitsverhältnis von sich aus zu lösen, halten wir für unumgänglich. - Beendigungszeitpunkt
Vermeiden Sie „krumme“ Daten. Das Arbeitsverhältnis sollte zum 15. eines Monats oder besser zum Monatsende enden.Sie sollten auch bei einem Aufhebungsvertrag nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. - Keinen Hinweis auf Grund des Austritts
Der Aufhebungsvertrag sollte möglichst keinen Hinweis auf den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten, da dem Arbeitnehmer je nach Formulierung des Beendigungsgrundes eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht. - Freistellung von der Arbeitsleistung
Wenn zwischen dem Abschluss des Aufhebungsvertrages und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Zeitraum von mehreren Wochen oder Monaten liegt, kann eine Regelung vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit ist. - Gehaltsansprüche
Die noch zu leistenden Gehaltszahlungen sollten ebenso, wie etwa eine noch offene Überstundenvergütung oder ein vom Arbeitnehmer zu beanspruchender Urlaubsgeldanspruch genau festgelegt werden. - Abfindung
Die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses unter Verzicht auf die Möglichkeiten des Kündigungsschutzgesetzes durch den Arbeitnehmer sollte dem Arbeitgeber die Zahlung einer angemessenen Abfindung wert sein.Für die Höhe der Abfindung kommt es neben der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des Gehaltes der letzten Monate auch darauf an, ob eine alternative Kündigung einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung standhalten würde.In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein Aufhebungsvertrag unwiderruflich ist und nur in Ausnahmefällen durch eine Anfechtung beseitigt werden kann. - Variable Vergütungsbestandteile
Um solche handelt es sich beispielsweise bei Zahlungen aus einer Zielvereinbarung oder bei Provisionen. - Resturlaub, Urlaubsabgeltung
Der Aufhebungsvertrag sollte regeln, was mit dem restlichen Urlaub passiert: ob er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Natur genommen oder finanziell abgegolten werden soll. - Was passiert mit der betriebliche Altersvorsorge?
Es bestehen zwei Möglichkeiten, wie mit der betrieblichen Altersvorsorge verfahren werden kann:a) Der Arbeitnehmer führt den Vertrag weiter.
b) Die von dem Arbeitnehmer bisher geleisteten Beiträge werden ihm zurückgezahlt. - Rückgabe von im Firmeneigentum stehenden Gegenständen, z.B. Dienstwagen
In dem Aufhebungsvertrag sollte eine Regelung dazu getroffen werden, wann und an wen firmeneigene Gegenstände zurück gegeben werden müssen. - Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich umgehend bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, wenn die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses droht. - Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Durch die Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag führt der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst herbei. Dies kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zur Folge haben. - Zeugnis
Der Aufhebungsvertrag sollte als Mindestregelung eine bestimmte Zeugnisnote enthalten. Für den Arbeitnehmer wäre es jedoch am besten, um Streitigkeiten über die Formulierungen in dem Zeugnis zu vermeiden, wenn der Aufhebungsvertrag einen konkreten Zeugnistext enthält, auf den der Arbeitnehmer sich mit seinem Arbeitgeber geeinigt hat.