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Ihre Kanzlei Faßbender Rechtsanwälte.
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Felsweg 1635435 Wettenberg bei Gießen
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Öffnungszeiten
Mo.- Fr.: 08:00 – 18:00 Uhr
Sobald ein Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis verlangt, bin ich als Rechtsanwalt der Meinung, dass der Arbeitgeber dies erstellen muss. Dabei spielt es keine Rolle, wer gekündigt hat. Das Recht besteht!
Auch bei Kündigung in der Probezeit haben Sie Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Dies gilt nicht für Freelancer oder freie Mitarbeitende.
Auszubildende müssen ihr Arbeitszeugnis nicht selbst einfordern.
Ein schlechtes Zeugnis müssen Sie nicht akzeptieren!
Sie können als Arbeitnehmer eine Änderung verlangen.
Diese kann notfalls auch gerichtlich eingefordert werden.
Form und Frist des Arbeitszeugnisses
Es muss vor Ablauf der Kündigungsfrist erstellt werden.
Angaben zur Dauer der Beschäftigung
Einsatzbereich
Verantwortlichkeiten des Arbeitnehmers
Keine Bewertung
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist dagegen umfangreicher:
Auch die Arbeitsweise und die sozialen Kompetenzen des Arbeitnehmers werden darin bewertet.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlen.
Stellt sich heraus, dass die Kündigung unwirksam ist, weil der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage eingereicht hat, muss der Arbeitgeber den Lohn auch für die Monate, in denen der Arbeitnehmer zuhause war, zahlen. Dies wird Annahmeverzugslohn genannt.
Bei einer außerordentlichen Kündigung wird der Arbeitgeber die Lohnzahlung einstellen.
Sobald der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt, wird das Arbeitsgericht feststellen, ob die Kündigung wirksam war oder nicht. War sie unwirksam, muss der Arbeitgeber den Lohn nachzahlen.
Die Fälligkeit erfolgt wie beim normalen Lohn im Arbeitsverhältnis. Kommt der Arbeitgeber dem Lohnanspruch nicht nach, haben Sie die Möglichkeit, eine Lohnklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
Der Arbeitgeber kommt direkt am ersten Tag der Fälligkeit in Zahlungsverzug. Ab diesem Tag können Sie die Zahlung des Bruttolohns sowie Verzugszinsen und eine Schadenspauschale verlangen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlen.
Stellt sich heraus, dass die Kündigung unwirksam ist, weil der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage eingereicht hat, muss der Arbeitgeber den Lohn auch für die Monate, in denen der Arbeitnehmer zuhause war, zahlen. Dies wird Annahmeverzugslohn genannt.
Bei einer außerordentlichen Kündigung wird der Arbeitgeber die Lohnzahlung einstellen.
Sobald der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt, wird das Arbeitsgericht feststellen, ob die Kündigung wirksam war oder nicht. War sie unwirksam, muss der Arbeitgeber den Lohn nachzahlen.
Die Fälligkeit erfolgt wie beim normalen Lohn im Arbeitsverhältnis. Kommt der Arbeitgeber dem Lohnanspruch nicht nach, haben Sie die Möglichkeit, eine Lohnklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
Der Arbeitgeber kommt direkt am ersten Tag der Fälligkeit in Zahlungsverzug. Ab diesem Tag können Sie die Zahlung des Bruttolohns sowie Verzugszinsen und eine Schadenspauschale verlangen.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht nicht. Diese Zahlung gilt als freiwillige Sonderleistung des Arbeitgebers.
Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld bei Kündigung kann sich ergeben aus:
Tarifvertrag
Betriebsvereinbarung
Arbeitsvertrag
Auch aus der betrieblichen Übung kann sich ein Anspruch ergeben.
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, indem er in der Vergangenheit mehrmals eine Leistung erbracht hat.
Zahlt der Arbeitgeber beispielsweise 3 Jahre hintereinander ohne Vorbehalt Weihnachtsgeld, so muss er dies auch im darauffolgenden Jahr tun.
Hat er bei jeder Zahlung explizit auf eine freiwillige Leistung hingewiesen, so besteht kein Anspruch.
Das Weihnachtsgeld ist in vielen Betrieben an eine Bedingung geknüpft: Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeiter muss bis zu einem bestimmten Stichtag fortbestehen und es darf keine Kündigung erfolgt sein. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag, entfällt der Anspruch. Ob die Stichtagsregelung rechtlich zulässig ist, hängt davon ab, aus welchem Grund der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld zahlt:
als zusätzlichen Lohn (Entgeltcharakter)
Stichtagsregelung unwirksam
Anspruch zumindest auf anteiliges Weihnachtsgeld bei Kündigung
zur Honorierung der Betriebstreue (Belohnungscharakter)
Stichtagsregelung wirksam
Kein Anspruch auf Weihnachtsgeld
eine Mischform aus beiden Zwecken (Entgelt- und Belohnungscharakter)
Stichtagsregelung unwirksam
Anspruch zumindest auf anteiliges Weihnachtsgeld bei Kündigung
Das Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es nicht. Ein Anspruch kann sich jedoch aus dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder einer betrieblichen Übung ergeben. Für die Unterscheidung zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld gilt:
Urlaubsentgelt: Vergütung des Mitarbeiters für die Zeit des Urlaubs, meist in Höhe des normalerweise gezahlten Lohns
Urlaubsgeld: zusätzliche Sonderzahlung
Kann der Arbeitgeber das Urlaubsgeld zurückfordern?
abhängig von individuellen vertraglichen Vereinbarungen
Rückzahlungsklausel nur bei zusätzlichem Urlaubsgeld zulässig
Der Arbeitgeber kann einen Anteil des gezahlten Urlaubsgeldes vom Mitarbeiter zurückfordern.
Die Rückforderung ist unwirksam, wenn der Mitarbeiter die sechsmonatige Wartezeit für den Urlaubsanspruch bereits in der ersten Jahreshälfte erfüllt hat und dieser erst durch die spätere Kündigung auf einen Teilurlaub reduziert wurde.
Ich berate Sie im Rechtsgebiet Arbeitsrecht gerne rund um das Thema Kündigung und Vertragsauflösung. Ist ein Arbeitsverhältnis beendet, stehen viele finanzielle Fragen im Raum. Deshalb ist zu klären, wann offene Lohnansprüche bestehen und wann Sie sich Urlaubs- und Weihnachtsgeld auszahlen lassen können. Auch das richtige Arbeitszeugnis ist für den weiteren Berufsweg ausschlaggebend. Als Rechtsanwalt für Ihre arbeitsrechtlichen Fragen prüfe ich Ihre Ansprüche und vertrete Sie vor Gericht. Kontaktieren Sie mich umgehend, sobald Sie eine Kündigung erhalten haben, denn je schneller Sie handeln, umso schneller erhalten Sie das, was Ihnen zusteht.
Mo.- Fr.: 08:00 – 18:00 Uhr
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