Behandlungsfehler

Ein Schadensersatzanspruch infolge einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung entsteht nur dann, wenn dem Arzt ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann und durch diesen ärztlichen Fehler ein Gesundheitsschaden bei dem Patienten eingetreten ist.

Nachfolgend werden die Anforderungen an diese beiden Voraussetzungen näher beleuchtet. Wir beraten Sie gerne individuell und überprüfen die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den behandelnden Arzt.

Behandlungsfehler

1.    Definition

a)    der einfache Behandlungsfehler

Dies ist das Abweichen des Ist- Standards der ärztlichen Behandlung vom Soll-Standard.

Der Soll-Standard bildet die Grundlage der Beurteilung jeder ärztlichen Behandlung. Hierunter versteht man den zum Zeitpunkt der Behandlung herrschenden medizinischen Standard, d.h. der aktuelle Stand in der Wissenschaft und der ärztlichen Erfahrungen. Dieser medizinische Standard ist häufig in Leitlinien der jeweiligen Fachgesellschaft manifestiert.

Von einem Arzt kann erwartet werden, dass er diejenigen Maßnahmen durchführt, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus der Sicht seines Fachgebietes vorausgesetzt und erwartet werden. Hierbei ist auf den Stand eines Facharztes abzustellen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers der medizinische Standard zum Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung zugrunde gelegt wird, da der Behandler zu dem damaligen Zeitpunkt neuere Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung noch nicht kennen konnte und deren Anwendung nicht schuldete. Eine ex-post-Betrachtung (Beurteilung aus nachträglicher Sicht) verbietet sich.

Abweichender Ist-Standard

Ist der Soll-Standard ermittelt, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführte Behandlungsmaßnahme diesem Soll- Standard entspricht.

Liegt ein einfacher Behandlungsfehler vor, so muss der Patient, die Voraussetzungen eines Behandlungsfehlers sowie dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden beweisen.

b)    der grobe Behandlungsfehler

dieser liegt vor bei einem eindeutigen Verstoß des Arztes gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse. Der dadurch begangene Fehler muss aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheinen, da er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Die Feststellung eines solchen groben Behandlungsfehlers führt zu einer Beweislastumkehr für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem sog. Primärschaden, wenn der Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. D.h. es wird vermutet, dass der Primärschaden, d.h. die direkte Folge des ärztlichen Fehlverhaltens, auf dem Behandlungsfehler beruht.

Dieser gefestigte Grundsatz der Rechtsprechung ist nun im Rahmen des neuen Patientenrechtegesetzes in § 630h Abs. 5 BGB kodifiziert worden.

Nach wie vor hat der Patient aber den Behandlungsfehler und den eingetretenen Primärschaden in beiden Fällen von Behandlungsfehlern zu beweisen.

Nicht jede von einem Patienten als schlecht empfundene ärztliche Behandlung stellt einen Behandlungsfehler dar. Ist eine Behandlung nach dem medizinischen Standard noch nachvollziehbar, so stellt diese Behandlung grundsätzlich keinen Behandlungsfehler dar.

Daher ist es bei Verdacht auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers dringend anzuraten, sich von einem auf das Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.