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Anwalt Behandlungsfehler

Fachbeitrag im Medizinrecht

Anwalt Behandlungsfehler

Eine ärztliche Behandlung soll Leiden lindern und den Gesundheitszustand verbessern. Kommt es jedoch durch einen Fehler des Arztes oder des medizinischen Personals zu gesundheitlichen Schäden, kann ein sogenannter Behandlungsfehler vorliegen. Dabei ist es für Laien oft schwer zu erkennen, ob tatsächlich ein Fehler vorliegt oder ob es sich um eine unvermeidbare Komplikation handelt. Die rechtliche Einordnung eines Behandlungsfehlers und die Durchsetzung daraus resultierender Ansprüche erfordern besondere Erfahrung und Expertise.

In diesem Beitrag erläutert Rechtsanwältin Anita Faßbender, Fachanwältin für Medizinrecht, was genau ein Behandlungsfehler ist, welche Arten von Behandlungsfehlern unterschieden werden, welche Ansprüche Patienten bei einer fehlerhaften Behandlung geltend machen können und warum eine frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend ist, um Ansprüche zu sichern und erfolgreich durchzusetzen.

Was ist ein Behandlungsfehler?

Wird man von einem Arzt behandelt, so schuldet dieser bei der Behandlung stets den aktuellen Stand des jeweiligen medizinischen Fachgebietes, auch wenn er kein Facharzt ist. Ein Behandlungsfehler liegt demnach vor, wenn die ärztliche oder medizinische Maßnahme nicht dem zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden fachlichen Standard entspricht.

Das bedeutet, dass zum einen ein Verstoß gegen diesen Standard bei der Behandlung vorliegen muss. Zum anderen muss dieser Verstoß beim Patienten zu einem Schaden geführt haben. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, spricht man von einem Behandlungsfehler. In einem solchen Fall können dem Patienten verschiedene Ansprüche zustehen, je nachdem, welcher individuelle Schaden durch die fehlerhafte Behandlung entstanden ist.

Typische Arten von Behandlungsfehlern 

Behandlungsfehler ist nicht gleich Behandlungsfehler. So gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Behandlungsfehler, von der falschen Diagnose über Fehler bei der Therapie bis hin zu organisatorischen Versäumnissen in Klinik oder Praxis. Für die Betroffenen ist es oft schwer zu beurteilen, ob tatsächlich ein Fehler vorliegt. Im Folgenden stellen wir die häufigsten Arten von Behandlungsfehlern vor und erläutern, worauf es dabei ankommt.

  • Diagnosefehler: Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn eine Krankheit zu spät oder gar nicht erkannt oder eine falsche Diagnose gestellt wird. Dies kann zu einer falschen oder verspäteten Behandlung führen, was die Heilungschancen erheblich beeinträchtigen kann.

Beispiel: Ein Tumor wird auf einem Röntgenbild übersehen, obwohl die Anzeichen klar erkennbar gewesen wären. Ein Knochenbruch wird übersehen, obwohl er auf dem Röntgenbild deutlich zu erkennen ist.

  • Therapiefehler: Therapiefehler liegen vor, wenn die vom Arzt gewählte Behandlung nicht dem anerkannten medizinischen Standard entspricht. Dazu gehört auch die unsachgemäße Durchführung einer ansonsten richtigen Behandlung.

Beispiel: Bei einer Operation wird ein gesundes Organ verletzt, weil der Eingriff nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt wurde.

  • Aufklärungsfehler: Patienten müssen vor jeder Behandlung umfassend über Risiken, Alternativen und Erfolgsaussichten der vom Arzt vorgeschlagenen Behandlung aufgeklärt werden. Geschieht dies nicht oder nur unvollständig, liegt ein Aufklärungsfehler vor. Ohne wirksame Aufklärung ist eine Behandlung rechtlich gesehen rechtswidrig.

Beispiel: Ein Patient wird vor einer Operation nicht über das Risiko einer dauerhaften Nervenschädigung aufgeklärt. Gleiches gilt, wenn statt einer Operation auch konservative Methoden zur Verfügung standen, über die der aufklärende Arzt nicht informiert hat.

  • Organisationsfehler: Auch Fehler in der Organisation einer medizinischen Einrichtung können schwerwiegende Folgen haben. Typische Beispiele sind mangelnde Hygiene, Verwechslung von Patientenakten oder unzureichende Überwachung von Patienten.

Beispiel: Eine Klinik versäumt es, einen Risikopatienten nach einer Operation rechtzeitig zu überwachen.

  • Befunderhebungsfehler: Werden wichtige Untersuchungen nicht veranlasst oder falsch durchgeführt, spricht man von einem Befunderhebungsfehler.

Beispiel: Ein Arzt veranlasst trotz starker Schmerzen keine dringend notwendige Kernspintomographie und übersieht dadurch eine schwerwiegende Erkrankung.

Bei Verdacht auf Behandlungsfehler frühzeitig rechtlichen Rat einholen

Wenn Sie das Gefühl haben, dass bei Ihrer Behandlung etwas schief gelaufen ist, sollten Sie sich frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Für Laien ist es meist nicht möglich, selbst zu erkennen, ob es sich um einen tatsächlichen Behandlungsfehler oder um einen schicksalhaften Verlauf handelt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann auch auf einen solchen schicksalhaften Verlauf zurückzuführen sein.

In jedem Fall sollten Sie sich als Patient oder Angehöriger an einen erfahrenen Fachanwalt für Medizinrecht wenden. Nur durch Spezialisierung und ein Netzwerk von medizinischen Experten kann geprüft und beurteilt werden, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht. Erst nach einer solchen sorgfältigen Prüfung kann beurteilt werden, welche Ansprüche Ihnen zustehen und wie Ihre Rechte am besten durchgesetzt werden können.

Wann liegt kein Behandlungsfehler vor?

Die meisten Menschen begeben sich in ärztliche Behandlung, weil sie ein gesundheitliches Problem haben, das durch die ärztliche Behandlung verbessert werden soll. Umso ärgerlicher ist es, wenn sich nach der Behandlung durch den Arzt der Zustand weiter verschlechtert oder neue Einschränkungen auftreten.

Medizinische Eingriffe und Behandlungen sind jedoch immer mit gewissen Risiken verbunden, die daher im Vorfeld mit dem Patienten besprochen werden müssen. Trotz dieser Risiken und einer Verschlechterung nach einer Behandlung gehen Betroffene in solchen Fällen oft vorschnell davon aus, dass es sich in jedem Fall um einen Behandlungsfehler handeln muss, wenn die Behandlung nicht nur nicht erfolgreich war, sondern weitere gesundheitliche Einschränkungen eingetreten sind.

Auch korrekte Behandlung kann zur Verschlechterung führen

Es ist aber wichtig zu wissen, dass es auch bei korrekter Behandlung zu unerwünschten Komplikationen und schicksalhaften Verläufen kommen kann. Die Medizin und ihre Behandlungsmethoden sind komplex und kann keinen Behandlungserfolg garantieren. Zudem kann jeder menschliche Organismus unterschiedlich auf eine Behandlung reagieren.

Ein Behandlungsfehler liegt daher nur dann vor, wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass gegen medizinische Standards verstoßen wurde und dieser Verstoß für den Gesundheitsschaden ursächlich war. Und nur wenn dieser Kausalzusammenhang vor Gericht bewiesen werden kann, ist ein Anspruch auf Ersatz des daraus entstandenen Schadens möglich.

Welche Rechte und Ansprüche haben betroffene Patienten?

Wenn Sie durch eine fehlerhafte ärztliche Behandlung einen Gesundheitsschaden erlitten haben oder zumindest der Verdacht besteht, dass Sie einen solchen erlitten haben, stehen den betroffenen Patienten verschiedene rechtliche Ansprüche und Rechte zu.

Recht auf Einsicht in die Patientenakte

Um überhaupt beurteilen zu können, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ist die Prüfung der Behandlungsunterlagen wichtig und unerlässlich. Zur Führung einer solchen Patientenakte sind Behandelnde und Ärzte gemäß §§ 630f, 630g BGB grundsätzlich verpflichtet. Das bloße Führen einer solchen Akte nützt dem Patienten jedoch nichts, so dass jeder Patient einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in die vollständige Patientenakte hat (§ 630g BGB). Die Patientenakte enthält alle relevanten Informationen über Diagnosen, Behandlungsmaßnahmen, Befunde und Aufklärungsgespräche.

Gerade die Patientenakte ist häufig ein entscheidendes Beweismittel, um einen möglichen Behandlungsfehler zu erkennen und im weiteren Verlauf geltend zu machen. Die Einsichtnahme kann nicht ohne weiteres verweigert werden. Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung haben Patienten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO sogar einen Anspruch auf eine kostenlose Kopie der Akte, was für eine spätere rechtliche Überprüfung dringend zu empfehlen ist.

Ansprüche bei Behandlungsfehlern

Liegt ein Behandlungsfehler vor oder besteht zumindest der Verdacht auf einen solchen, der zu einem Gesundheitsschaden geführt hat, können Patienten Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Während der Schadensersatz materielle Schäden abdeckt, dient das Schmerzensgeld dem Ausgleich immaterieller Schäden.

  • Schmerzensgeld: Das Schmerzensgeld hat zwei wichtige Funktionen. Zum einen die Ausgleichsfunktion, indem es die erlittenen Schmerzen, körperlichen Leiden und Einschränkungen im Alltag finanziell kompensiert. Zum anderen die Genugtuungsfunktion, die dem Geschädigten Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen soll. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Schwere und Dauer der Verletzungen und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen. Die Gerichte orientieren sich dabei häufig an sogenannten Schmerzensgeldtabellen, die vergleichbare Fälle dokumentieren.

  • Schadensersatz: Darüber hinaus haben Betroffene Anspruch auf Ersatz aller materiellen Schäden. Dazu gehören zunächst die zusätzlichen Behandlungskosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse übernommen werden, die durch die fehlerhafte Behandlung oder notwendige Korrekturmaßnahmen entstanden sind, zum Beispiel für Operationen, Medikamente, Rehabilitationsmaßnahmen oder medizinische Hilfsmittel.

  • Haushaltsführungsschaden: Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Haushaltsführungsschaden. Kann der geschädigte Patient seinen Haushalt ganz oder teilweise nicht mehr führen, entsteht ein Anspruch auf Ersatz dieser Leistung. Der Haushaltsführungsschaden kann entweder konkret über die Kosten einer Haushaltshilfe oder abstrakt über Tabellenwerte ermittelt werden. Ein solcher Schaden kann auch geltend gemacht werden, wenn etwa der Ehepartner, Lebenspartner oder Lebensgefährte eine größere Rolle im Haushalt übernehmen musste.

  • Erwerbsschaden: Führt der Behandlungsfehler zu einer Minderung oder zum vollständigen Verlust der Erwerbsfähigkeit bzw. zu Gehaltseinbußen, so hat der Betroffene einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Dieser so genannte Erwerbsschaden umfasst sowohl den Verdienstausfall in der Vergangenheit als auch den voraussichtlichen Verdienstausfall in der Zukunft. Gerade bei jüngeren Patienten oder bei Patienten mit hohem Einkommenspotenzial können sich hieraus erhebliche Ansprüche ergeben.

  • Ersatz vermehrter Bedürfnisse: Schließlich besteht bei schweren Dauerschäden ein Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse. Darunter versteht man die zusätzlichen Kosten, die durch die neue Lebenssituation notwendig werden, wie z.B. Aufwendungen für Pflegepersonal, Umbauten in der Wohnung (z.B. barrierefreier Zugang) oder die Anschaffung spezieller medizinischer Hilfsmittel.

Umfangreiche Ansprüche bei Behandlungsfehlern

Wer durch einen Behandlungsfehler einen Gesundheitsschaden erleidet, hat umfangreiche Ansprüche. Neben Schadensersatz für materielle Schäden kann auch Schmerzensgeld für immaterielle Leiden geltend gemacht werden. Welche Schadenspositionen konkret geltend gemacht werden können, kann eine auf dem Fachgebiet des Medizinrechts spezialisierte Rechtsanwältin für Betroffene berechnen.

Rechtsanwältin Anita Faßbender, Fachanwältin für Medizinrecht, prüft die einzelnen Schadenspositionen und hilft so Betroffenen, die jeweiligen Ansprüche vollständig zu erkennen, zu beziffern und schließlich gegenüber Ärzten, Krankenhäusern und Versicherungen rechtlich durchzusetzen.

Wann sollte man eine Rechtsanwältin einschalten?

Manchmal sind es nur kleine Anzeichen, die Patienten oder ihre Angehörigen daran zweifeln lassen, dass eine ärztliche Behandlung oder Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt ist. Das kann schon darin bestehen, dass der versprochene Behandlungserfolg völlig ausbleibt, die Heilung verzögert wird oder sich der Gesundheitszustand sogar verschlechtert und deshalb ein anderer Arzt aufgesucht wird. In nicht wenigen Fällen stellt ein anderer Arzt dann fest, dass die vorangegangene Behandlung eben nicht „lege artis“ war, also nicht den medizinischen Standards entsprach.

Menschen, die vermuten, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein, zögern aber oft, weitere Schritte einzuleiten, weil sie unsicher sind, ob tatsächlich ein Fehler vorliegt, oder weil sie Angst haben, rechtlich gegen Ärzte oder Kliniken vorzugehen. Vielleicht war der Verlauf auch einfach schicksalhaft und der Arzt trifft keine Schuld. In solchen Situationen empfiehlt es sich, frühzeitig eine erfahrene Rechtsanwältin hinzuzuziehen, die anhand der Umstände und Ihrer Behandlungsunterlagen beurteilen kann, ob ein möglicher Behandlungsfehler vorliegt und ob es sinnvoll ist, Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Einen Behandlungsfehler zu erkennen, ist oft nicht einfach – vor allem für Patienten

Für medizinische Laien ist eine solche Beurteilung in den allermeisten Fällen nicht möglich, da zum einen der medizinische Sachverstand fehlt, Einsicht in die Behandlungsunterlagen nicht möglich ist und auch eine juristische Erfahrung und Spezialisierung erforderlich ist, um einen möglichen Behandlungsfehler zu entdecken, wenn dieser nicht geradezu offensichtlich ist.

Neben den soeben beschriebenen ersten Anzeichen für einen möglichen Behandlungsfehler können beispielsweise ein deutlich verzögerter oder schlechter Heilungsverlauf, die Verschlimmerung bestehender Beschwerden oder das Auftreten neuer Symptome trotz Behandlung weitere Anzeichen für einen Behandlungsfehler sein. Auch wenn andere Ärzte auf einen ungewöhnlichen Verlauf hinweisen oder Fragen zum Behandlungsverlauf ausweichend oder gar nicht beantwortet werden, kann dies ein Hinweis auf einen möglichen Fehler sein. Ebenso sollten Sie hellhörig werden, wenn der Eindruck entsteht, dass wichtige Befunde nicht erhoben oder notwendige Behandlungen unterlassen wurden.

In solchen Situationen lohnt es sich, eine anwaltliche Ersteinschätzung einzuholen. Eine Fachanwältin für Medizinrecht kann frühzeitig prüfen, ob ein Behandlungsfehler wahrscheinlich ist, ob Ansprüche bestehen und wie die Erfolgsaussichten einzuschätzen sind. Dazu gehört in der Regel auch die Anforderung und Prüfung der Patientenakte und die Beratung über das weitere Vorgehen. So können nicht nur unnötige Kosten vermieden, sondern auch wichtige Fristen gewahrt werden.

Verjährungsfristen betragen nur drei Jahre

Zeit spielt im Medizinrecht eine wichtige Rolle. Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verjähren grundsätzlich nach drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Patient von dem Fehler und dem daraus entstandenen Schaden Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Es kommt also nicht unbedingt darauf an, wann die fehlerhafte Behandlung stattgefunden hat. Entscheidend ist, wann Sie als Patient Kenntnis davon erlangt haben, z.B. weil ein anderer Arzt dies qualifiziert geäußert hat, dass ein Behandlungsfehler vorliegen könnte.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es sich um einen ganz offensichtlichen Behandlungsfehler handelt, der auch für medizinische Laien mit bloßem Auge erkennbar ist. In diesem Fall würde die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Behandlung bzw. mit dem Ende des Jahres, in dem die Behandlung stattgefunden hat, beginnen und immerhin drei Jahre betragen. Solche Fehler sind jedoch sehr selten. Behandlungsfehler werden in der Regel erst erkannt, wenn sie durch ein medizinisches Sachverständigengutachten oder durch einen anderen Arzt bestätigt werden. In den meisten Fällen wird es daher auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Behandlungsfehlers ankommen, der auch Jahre nach der Behandlung liegen kann.

Wer allerdings zu lange zögert, riskiert, dass seine Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind. Denn wenn nach drei Jahren Verjährung eingetreten ist, kann man seine Ansprüche nicht mehr geltend machen, selbst wenn sie berechtigt wären. Zudem können mit zunehmendem zeitlichen Abstand wichtige Beweismittel verloren gehen oder die Erinnerungen von Ärzten und Zeugen verblassen. Dies ist ein weiterer Grund, frühzeitig aktiv zu werden.

Anwaltliche Prüfung unerlässlich, um Behandlungsfehler zu erkennen

Wer Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler hat, sollte nicht abwarten, sondern frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Bereits eine erste rechtliche Einschätzung schafft Klarheit über die Erfolgsaussichten und schützt vor dem Risiko, Ansprüche zu verlieren. Je früher gehandelt wird, desto größer sind die Chancen, die eigenen Rechte umfassend durchzusetzen.

Wenn Sie den Verdacht haben, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein, ist kompetente anwaltliche Unterstützung entscheidend. Rechtsanwältin Anita Faßbender, Fachanwältin für Medizinrecht, berät Sie mit langjähriger Erfahrung, medizinischem Verständnis und einer klaren Strategie. Ob es um die Prüfung Ihrer Patientenakte, die Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten oder die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ärzten, Kliniken oder Versicherungen geht – Frau Faßbender steht Ihnen mit umfassendem Fachwissen und Engagement zur Seite.

Vereinbaren Sie gerne ein erstes Beratungsgespräch, um Ihre Möglichkeiten individuell und unverbindlich zu besprechen.

Fazit

  • Was ist ein Behandlungsfehler: Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt oder medizinisches Personal von den geltenden fachlichen Standards abweicht und dem Patienten dadurch ein gesundheitlicher Schaden entsteht. Typische Fehlerarten sind Diagnosefehler, Therapiefehler, Aufklärungsfehler, Organisationsfehler und Befunderhebungsfehler.

  • Wann liegt kein Behandlungsfehler vor: Nicht jede Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist ein Behandlungsfehler. Unerwünschte Komplikationen können auch bei ordnungsgemäßer Behandlung auftreten. Ein Fehler liegt nur dann vor, wenn der Verstoß gegen medizinische Standards eindeutig nachweisbar und ursächlich für den eingetretenen Schaden war.

  • Patienten haben Rechte und Ansprüche: Patienten haben das Recht auf Einsicht in ihre vollständige Patientenakte. Bei einem nachgewiesenen Behandlungsfehler können Ansprüche auf Schmerzensgeld (für immaterielle Schäden) und Schadensersatz (für materielle Schäden wie Behandlungskosten, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall und vermehrte Bedürfnisse) geltend gemacht werden.

  • Verjährungsfristen sind eher kurz: Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verjähren grundsätzlich nach drei Jahren ab Kenntnis des Fehlers. Wird zu lange gewartet, können berechtigte Ansprüche verloren gehen. Auch praktische Gründe wie der Verlust von Beweismitteln sprechen für schnelles Handeln.

  • Kompetente anwaltliche Unterstützung von Anita Faßbender: Rechtsanwältin Anita Faßbender, Fachanwältin für Medizinrecht, unterstützt Patienten mit langjähriger Erfahrung und medizinischem Sachverstand bei der Prüfung, Bezifferung und Durchsetzung ihrer Ansprüche. Eine individuelle und unverbindliche Ersteinschätzung hilft Betroffenen, ihre Rechte effektiv zu sichern.

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