Manchmal sind es nur kleine Anzeichen, die Patienten oder ihre Angehörigen daran zweifeln lassen, dass eine ärztliche Behandlung oder Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt ist. Das kann schon darin bestehen, dass der versprochene Behandlungserfolg völlig ausbleibt, die Heilung verzögert wird oder sich der Gesundheitszustand sogar verschlechtert und deshalb ein anderer Arzt aufgesucht wird. In nicht wenigen Fällen stellt ein anderer Arzt dann fest, dass die vorangegangene Behandlung eben nicht „lege artis“ war, also nicht den medizinischen Standards entsprach.
Menschen, die vermuten, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein, zögern aber oft, weitere Schritte einzuleiten, weil sie unsicher sind, ob tatsächlich ein Fehler vorliegt, oder weil sie Angst haben, rechtlich gegen Ärzte oder Kliniken vorzugehen. Vielleicht war der Verlauf auch einfach schicksalhaft und der Arzt trifft keine Schuld. In solchen Situationen empfiehlt es sich, frühzeitig eine erfahrene Rechtsanwältin hinzuzuziehen, die anhand der Umstände und Ihrer Behandlungsunterlagen beurteilen kann, ob ein möglicher Behandlungsfehler vorliegt und ob es sinnvoll ist, Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Einen Behandlungsfehler zu erkennen, ist oft nicht einfach – vor allem für Patienten
Für medizinische Laien ist eine solche Beurteilung in den allermeisten Fällen nicht möglich, da zum einen der medizinische Sachverstand fehlt, Einsicht in die Behandlungsunterlagen nicht möglich ist und auch eine juristische Erfahrung und Spezialisierung erforderlich ist, um einen möglichen Behandlungsfehler zu entdecken, wenn dieser nicht geradezu offensichtlich ist.
Neben den soeben beschriebenen ersten Anzeichen für einen möglichen Behandlungsfehler können beispielsweise ein deutlich verzögerter oder schlechter Heilungsverlauf, die Verschlimmerung bestehender Beschwerden oder das Auftreten neuer Symptome trotz Behandlung weitere Anzeichen für einen Behandlungsfehler sein. Auch wenn andere Ärzte auf einen ungewöhnlichen Verlauf hinweisen oder Fragen zum Behandlungsverlauf ausweichend oder gar nicht beantwortet werden, kann dies ein Hinweis auf einen möglichen Fehler sein. Ebenso sollten Sie hellhörig werden, wenn der Eindruck entsteht, dass wichtige Befunde nicht erhoben oder notwendige Behandlungen unterlassen wurden.
In solchen Situationen lohnt es sich, eine anwaltliche Ersteinschätzung einzuholen. Eine Fachanwältin für Medizinrecht kann frühzeitig prüfen, ob ein Behandlungsfehler wahrscheinlich ist, ob Ansprüche bestehen und wie die Erfolgsaussichten einzuschätzen sind. Dazu gehört in der Regel auch die Anforderung und Prüfung der Patientenakte und die Beratung über das weitere Vorgehen. So können nicht nur unnötige Kosten vermieden, sondern auch wichtige Fristen gewahrt werden.
Verjährungsfristen betragen nur drei Jahre
Zeit spielt im Medizinrecht eine wichtige Rolle. Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verjähren grundsätzlich nach drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Patient von dem Fehler und dem daraus entstandenen Schaden Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Es kommt also nicht unbedingt darauf an, wann die fehlerhafte Behandlung stattgefunden hat. Entscheidend ist, wann Sie als Patient Kenntnis davon erlangt haben, z.B. weil ein anderer Arzt dies qualifiziert geäußert hat, dass ein Behandlungsfehler vorliegen könnte.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es sich um einen ganz offensichtlichen Behandlungsfehler handelt, der auch für medizinische Laien mit bloßem Auge erkennbar ist. In diesem Fall würde die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Behandlung bzw. mit dem Ende des Jahres, in dem die Behandlung stattgefunden hat, beginnen und immerhin drei Jahre betragen. Solche Fehler sind jedoch sehr selten. Behandlungsfehler werden in der Regel erst erkannt, wenn sie durch ein medizinisches Sachverständigengutachten oder durch einen anderen Arzt bestätigt werden. In den meisten Fällen wird es daher auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Behandlungsfehlers ankommen, der auch Jahre nach der Behandlung liegen kann.
Wer allerdings zu lange zögert, riskiert, dass seine Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind. Denn wenn nach drei Jahren Verjährung eingetreten ist, kann man seine Ansprüche nicht mehr geltend machen, selbst wenn sie berechtigt wären. Zudem können mit zunehmendem zeitlichen Abstand wichtige Beweismittel verloren gehen oder die Erinnerungen von Ärzten und Zeugen verblassen. Dies ist ein weiterer Grund, frühzeitig aktiv zu werden.
Anwaltliche Prüfung unerlässlich, um Behandlungsfehler zu erkennen
Wer Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler hat, sollte nicht abwarten, sondern frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Bereits eine erste rechtliche Einschätzung schafft Klarheit über die Erfolgsaussichten und schützt vor dem Risiko, Ansprüche zu verlieren. Je früher gehandelt wird, desto größer sind die Chancen, die eigenen Rechte umfassend durchzusetzen.
Wenn Sie den Verdacht haben, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein, ist kompetente anwaltliche Unterstützung entscheidend. Rechtsanwältin Anita Faßbender, Fachanwältin für Medizinrecht, berät Sie mit langjähriger Erfahrung, medizinischem Verständnis und einer klaren Strategie. Ob es um die Prüfung Ihrer Patientenakte, die Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten oder die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ärzten, Kliniken oder Versicherungen geht – Frau Faßbender steht Ihnen mit umfassendem Fachwissen und Engagement zur Seite.
Vereinbaren Sie gerne ein erstes Beratungsgespräch, um Ihre Möglichkeiten individuell und unverbindlich zu besprechen.