Wenn die Genesung nicht wie erwartet verläuft, stellen sich viele Betroffene die Frage: War das einfach Pech oder wurde bei der Behandlung ein Fehler gemacht? Die Antwort auf diese Frage ist entscheidend, denn nur bei einem ärztlichen Behandlungsfehler bestehen rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz.
Beispiel aus der Praxis: Implantat falsch gewählt, Patientin dauerhaft gehbehindert
Eine 76-jährige Patientin wird nach einem Sturz mit einem Oberschenkelhalsbruch ins Krankenhaus eingeliefert. Die behandelnden Ärzte entscheiden sich für ein hüftkopferhaltendes Verfahren mit Schrauben, obwohl die Fraktur deutlich verschoben ist. Schon wenige Wochen nach der Operation treten starke Schmerzen auf und das Bein kann nicht belastet werden. Die Nachkontrolle zeigt: Der Hüftkopf ist abgestorben, das Implantat hat versagt. Die Patientin muss erneut operiert werden, dieses Mal mit einer Totalendoprothese. Die zweite Operation ist komplizierter und die Patientin bleibt dauerhaft in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt. Ein später erstelltes medizinisches Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die erste Operationsmethode nicht dem Facharztstandard entsprach.
Dieser Fall zeigt exemplarisch, wann aus juristischer Sicht von einem Behandlungsfehler die Rede sein kann.
Behandlungsfehler im rechtlichen Sinne
Ein Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn die medizinische Behandlung nicht dem sogenannten fachärztlichen Standard entspricht. Dieser beschreibt das, was ein sorgfältig arbeitender Arzt oder eine Klinik zum Zeitpunkt der Behandlung nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst hätte tun müssen. Dabei ist nicht der ideale Ablauf maßgeblich, sondern das, was unter vergleichbaren Umständen von einem durchschnittlichen Arzt der jeweiligen Fachrichtung erwartet werden darf.
Der Behandlungsvertrag, der einer ärztlichen Behandlung zugrunde liegt, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 630a BGB geregelt. Daraus ergibt sich die Pflicht des Arztes, eine fachgerechte Behandlung durchzuführen. Verstößt er gegen diese Pflicht, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.
Bestimmung des medizinischen Standards
Ob der medizinische Standard eingehalten wurde, wird im Streitfall meist durch ein unabhängiges Gutachten geklärt. Dieses beurteilt anhand der konkreten Befunde, der Diagnose und der Therapiewahl, ob das Vorgehen medizinisch vertretbar war. Ein Behandlungsfehler kann beispielsweise bei einem Oberschenkelhalsbruch vorliegen, wenn ein instabiler Bruch konservativ behandelt wurde oder eine ungeeignete Operationsmethode gewählt wurde, obwohl die medizinischen Leitlinien eine andere Vorgehensweise vorsehen.
Auch eine fehlerhafte Nachsorge, eine verspätete Reaktion auf Komplikationen oder ein unzureichendes Schmerzmanagement können als Abweichung vom medizinischen Standard gelten.
Rechtlich relevant ist ein Behandlungsfehler, wenn
Nicht jeder Fehler führt automatisch zu einem Anspruch. Er muss vielmehr kausal für einen gesundheitlichen Schaden sein. Das bedeutet: Die fehlerhafte Behandlung muss ursächlich dafür sein, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert oder nicht verbessert hat. In unserem Beispiel wäre die erste Operation kausal für den dauerhaften Schaden, da durch das falsche Vorgehen eine zweite Operation notwendig wurde, die mit weiteren Risiken verbunden war.
Verdacht auf Behandlungsfehler? Lassen Sie den Vorwurf rechtlich prüfen!
Wenn nach einem Oberschenkelhalsbruch dauerhafte Schmerzen, Bewegungseinschränkungen oder Folgeschäden auftreten, ist es ratsam, die Behandlung rechtlich überprüfen zu lassen. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Behandlung nicht dem medizinischen Standard entsprach und ein gesundheitlicher Schaden entstanden ist. Ob fehlerhafte Operationswahl, unzureichende Nachsorge oder mangelhafte Aufklärung: In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und weitere Ansprüche.