Erfolge im Medizinrecht

Für die Patienten geht es bei medizinrechtlichen Verfahren oft um sehr viel Geld. Einen Eindruck davon vermittelt der folgende Überblick. Dabei handelt es sich um erfolgreich abgeschlossene Verfahren von Frau Rechtsanwältin Faßbender der letzten Jahre:

Arzthaftung | Sturz von OP-Liege mit hoher Querschnitsslähmung: sieben stelliger €-Betrag (Vergleich)

Der bei der Klägerin krankenversicherte Mann stürzte anlässlich einer ambulanten OP nach Sedierung mit Propofol von der OP-Liege und erlitt eine hohe Querschnittslähmung. Rechtsanwältin Faßbender nahm sowohl den Operateur als auch die Narkoseärztin erfolgreich in Anspruch und erzielte durch Verhandlung mit den Haftpflichtversicherern einen Vergleich im sieben-stelligen Bereich.
Landgericht Darmstadt, Az. 8 O 177/04

Privates Unfallversicherungsrecht | Sturz auf Krankenhausflur: 900.000€ (Vergleich)

Klage gegen private Unfallversicherung auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung und monatliche Rente. Der Kläger stürzte auf einem Krankenhausflur und zog sich dabei mehrere erst nach Wochen diagnostizierte Wirbelbrüche zu. Das Sturzereignis und die Unfallfolgen blieben zwischen den Parteien bis zuletzt streitig. Es wurden vier Gutachten eingeholt. In zweiter Instanz konnte Rechtsanwältin Faßbender für ihren zwischenzeitlich 56-jährigen Mandanten einen Abfindungsvergleich in Höhe einer Zahlung von 900.000 € schließen.
OLG Frankfurt am Main Az . 12 U 107/15

Arzthaftung | Fehlerhafte Nasenseptumkorrektur in Verbindung mit einer beiderseitigen endonasalen Siebbein-OP: 500.000€ (Abfindungsvergleich)

Der behandelnde Belegarzt hatte nicht umgehend auf den Bericht des Pathologen über das entnommene Material „miterfasste kleine Insel von äußeren Anteilen der Hirnrinde“ reagiert, sodass es zu einer massiven Besiedlung mit Staphylococcus aureus und Abszeßbildung im Bereich des Frontalhirns kam. Grober Befunderhebungsfehler bzw. unvertretbarer Diagnoseirrtum des HNO-Arztes.

Rechtsanwälting Faßbender schloss für die Mandantschaft unter Berücksichtigung der Kapitalisierungsfaktoren und Teuerungsraten für zukünftige Krankenhausbe-handlungen, ambulante Kosten und Pflegekosten einen Abfindungsvergleich.

Arthaftung | Fehlerhafte Bestrahlung bei Rektumkarzinom: 350.000€ (außergerichtlicher Abfindungsvergleich)

Bei der Mandantschaft war ein Rektumkarzinom diagnostiziert worden.

Es erfolgten zunächst 3 Bestrahlungen mit einer Einzeldosis von jeweils 2 Gy und einer Summendosis von insgesamt 6 Gy. Simultan zur Bestrahlung wurde eine Chemotherapie mit 5- FU und Folinsäure appliziert. Wegen Komplikationen wurde die Bestrahlung erst 4 Monate später fortgesetzt. Es wurde eine perkutane Radiatio mit einer Einzeldosis von 2 Gy durchgeführt und eine Gesamtdosis von 60 Gy appliziert. Aufgrund eines Strahlenschadens wurde in Folge eine abdominelle Rektumexstirpation mit Anlage eines Anus praeter erforderlich. Ferner wurde eine Läsion des Plexus lumbosacralis beidseits nach Radiatio festgestellt.

Rechtsanwältin Faßbender wies mit einem in Auftrag gegebenen Privatgutachten nach, dass die üblicherweise im Bereich des Beckens applizierte Bestrahlungsdosis zum damaligen Zeitpunkt 45 Gy bis maximal 54 Gy betrug. Behandlungsfehlerhaft wurde zudem das Bestrahlungsvolumen während der Strahlentherapie nicht verändert. Eine deutliche Verkleinerung des Bestrahlungsvolumens auf das Primärvolumen nach 45 – 50 Gy erfolgte nicht.

Arzthaftung | Fehlerhafte Narkose eines Anästhesisten (Strafsache)

Eine schwangere Frau verstarb aufgrund fehlerhafter Überdosierung eines Narkotikums bei der Geburt ihres Kindes. Wir vertraten die Erben im Nebenklageverfahren. Der Anästhesist wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.
Die Kanzlei vertrat die Erben auch im Zivilverfahren erfolgreich.

Amtsgericht Friedberg Az.3 Ns – 405 Js 5255/10

Arthaftung | Geburtsschaden außergerichtlicher Abfindungsvergleich: 250.000€ (außergerichtlicher Abfindungsvergleich)

Ein Kind erlitt aufgrund nicht pflichtgemäßer Reaktion auf pathologisches CTG schwersten Hirnschaden. Es verstarb dreijährig. Die Versicherungen von Arzt und Hebamme hatten bis zu diesem Zeitpunkt 250.000 € Vorschuss auf den Gesamtschaden gezahlt.

Privates Unfallversicherungsrecht | Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: 179.000€

Rechtsanwältin Faßbender klagte für einen selbständigen Handwerker Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ein.

Arzthaftung | Unterlassene Befunderhebung zum Ausschluss eines Blasentumors: 100.000€ (gerichtlicher Vergleich)

Die Klägerin stellte sich wegen Miktionsstörungen von November 2011 bis Februar 2013 insgesamt 8 Mal beim Urologen vor ohne dass eine ausreichende Tumordiagnostik durchgeführt wurde. Wegen starker Blasenschmerzen wollte sie die Praxis im Februar 2013 erneut aufsuchen. Man verwies sie aus Termingründen an eine Klinik. Dort wurde ein Blasentumor diagnostiziert. Die von uns eingereichte Klage wegen nicht erkanntem Blasentumor hatte letztlich Erfolg.

Wir führten zu dem vom Gericht eingeholten Gutachten aus: „ Zwar hat der  Sachverständige die Nichtvornahme einer Urinzytologie und/oder Fluorenszenzdiagnostik bzw. fotodynamische Diagnostik am 21.11.2011, weil die bloße Zystoskopie vom 21.11.2011 einen Blasentumor nicht ausschließen konnte, nicht als behandlungsfehlerhaft beurteilt, die Behandlung der Klägerin durch die Beklagten ab April 2012 hingegen als fehlerhaft erachtet. So führte der Sachverständige aus, dass bei unverändert hoher Miktionsfrequenz trotz medikamentöser Therapie bei der erneuten Vorstellung am 12.04.2012 und ebenso am 23.07.2012 eine weiterführende Diagnostik, zumindest ein erneuter Urinstatus zum Ausschluss einer Mikrohämaturie und einer Harnwegsinfektion, hätte erfolgen müssen Im Verlauf wäre in Abhängigkeit des Befundes vom Urinstatus ebenso eine Kontrollzystoskopie mit gegebenenfalls Urinzytologie indiziert gewesen. Diese indizierten Befunderhebungen sind von den Beklagten fehlerhaft unterlassen worden. Ebenso hat die Beklagte die bei der erneuten Vorstellung am 12.04.2012 indizierte Urodynamik behandlungsfehlerhaft unterlassen.

Auch nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. L., dass bei der gestellten Diagnose „overactive bladder“ und der unverändert hohen Miktionsfrequenz trotz medikamentöser Therapie bei der erneuten Vorstellung am 12.04.2012 und ebenso am 23.07.2012, zumindest ein erneuter Urinstatus hätte erfolgen müssen und seiner Feststellung, dass die beschriebenen irritativen Symptome auf das Vorliegen eines Blasentumors hinweisen können, war das Unterlassen der Befunderhebung als grober Behandlungsfehler zu bewerten.“

Dieser Auffassung folgte das Gericht in der mündlichen Verhandlung.

Landgericht Gießen, Az. 2 O 188/15

Arzthaftung | Fehlerhaft durchgeführte Schilddrüsenoperation: Schmerzensgeld und Schadenersatz 95.000€ (außergerichtlicher Vergleich)

Der Eingriff wurde nicht unter Neuromonitoring durchgeführt, was zu einer Verletzung der Stimmbänder mit Stimmbandlähmung unserer Mandantin führte. Das ärztliche Vorgehen wurde auch von dem Gutachter, den wir beauftragten, als grob behandlungsfehlerhaft angesehen.

Arzthaftung | Fehlerhafte Hüft-TEP: 65.000€ (außergerichtlicher Vergleich)

Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht bei einer Hüftgelenks-OP. Bei der 1939 geborenen Mandantin wurde eine Hüft- TEP durchgeführt. Dabei wählte der behandelnde Arzt die Größe des Prothesenschaftes fehlerhaft aus, was zu einer Revisions-OP führte.

Arzthaftung | Übersehene Ruptur der Supraspinatus- und Infraspinatussehne: 65.000€ (gerichtlicher Vergleich)

Der Kläger stürzte von einer 3 m hohen Leiter auf die rechte Seite. In der Klinik der Beklagten wurde der rechte Oberarm geröntgt und eine Humerusschaftfraktur rechts diagnostiziert, woraufhin der Kläger noch am gleichen Tag operiert wurde. Es wurde eine geschlossene Reposition mittels Verriegelungsnagel durchgeführt. Zudem äußerte der Kläger Schmerzen in der Schulter und im Becken. Vom Becken wurde eine Röntgenaufnahme gefertigt, von der Schulter hingegen nicht. Auch sonst erfolgte keine Befundung der Schulter. Am 22.02.2013 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen. Letztlich wurde dann am 26.07.2013 eine MRT-Untersuchung der rechten Schulter in der Praxis für Radiologie in B. durchgeführt. Dort wurde u.a. eine Ruptur der Supraspinatus- und Infraspinatussehne sowie eine diskrete interstitielle Ruptur der Subscapularissehne befundet.

Aufgrund dieser Diagnose erfolgte am 04.09.2013 die operative Versorgung der kompletten Rotatorenmanschettenruptur vom Supraspinatus und Infraspinatus in einer Klinik in H.

Die Beklagte bestritt im Gerichtsverfahren sowohl den Grund als auch die Höhe der Klageforderung.

Landgericht Limburg, Az. 1 O 277/15

Arzthaftung | Infektion einer Wunde mit Pseudomonas aeruginosa nach Hüft-TEP: 53.300,06 € (gerichtlicher Vergleich)

Bei einer Hüft-TEP erlitt der verstorbene Ehemann der Klägerin eine Verbrennung oder einen Dekubitus. Was genau konnte auch nach dem Sachverständigengutachten nicht geklärt werden. Die Wunde infizierte sich und es kam zu einer Besiedelung im Krankenhaus mit einem Pseudomonas aeruginosa- Keim. Das Krankenhaus bestritt, dass es sich um eine nosokomiale Infektion handelte. Der Kläger entwickelte in Folge eine Sepsis mit Niereninsuffizienz, eine Pneumonie und einen kardiogenen Schock mit passagerem anurischem Nierenversagen. Er verstarb an Multiorganversagen.

Landgericht Gießen Az. 3 O 275/14

Privates Unfallversicherungsrecht | 40.000€ (gerichtlicher Vergleich)

Im September 2011 erlitt der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit einen Arbeitsunfall dergestalt, dass er von einem dreistufigen Tritt abrutschte und rückwärts stürzte. Beim Fallen schlug er mit der rechten Hand an einen Werkzeugwagen an. Eine MHK-5-Fraktur wurde diagnostiziert; ein operativer Eingriff war erforderlich.

Landgericht Gießen Az. 5 O 398/15