Vermehrte Bedürfnisse

Eine ebenfalls wichtige und bedeutende Schadensposition sind die sogenannten vermehrten Bedürfnisse.

In § 843 BGB heißt es:

„ (1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. …

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. ..“

Unter vermehrten Bedürfnissen versteht der Bundesgerichtshof im Arzthaftungsrecht die behandlungsfehlerbedingten Mehrausgaben, die der Geschädigte im Vergleich zu einem gesunden Menschen hat um damit Nachteile auszugleichen, die aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung entstehen. Sie sind im Gesetz nicht explizit aufgezählt.

Exemplarisch sind als Beispiele für vermehrte Bedürfnisse zu nennen:

  • Arbeitstisch und Stuhl, z.B. in der Höhe zu verstellen
  • Arzneikosten, z.B. Schmerzmittel, Pflegemittel
  • Aufzug und Treppenlift zur Mobilität
  • Automatikgetriebe, Mehrkosten für Umrüstung auf Automatikgetriebe und evtl. Mehrkosten für Treibstoff
  • Badezimmer, behindertengerechte Ausstattung und Umbau
  • Begleitperson zur Hilfe bei der Mobilität
  • Behindertenwerkstatt
  • Berufliche Rehabilitation
  • (Besuchskosten der Angehörigen fallen unter Heilbehandlungskosten des Geschädigten, sind unter diesen erstattungsfähig, Parkquittungen aufheben)
  • Betreuungsaufwand, Stundenaufschreibung nach Beratung dringend zu empfehlen,
  • Bett, behindertengerechte Ausstattung
  • Blindenhund
  • Bodenbelag, evtl. Umrüstung in rutschfeste Böden
  • Brille
  • Computer (als Hilfsmittel für Verletzte) zum Schreiben
  • Diät
  • Eigenleistungen bei Bauvorhaben, falls diese nicht mehr durchgeführt werden können
  • Fahrrad mit drei Rädern
  • Fitnesscenterkosten
  • Garten, Hilfe durch Dritte bei der Gartenarbeit
  • Haus oder Wohnung, Umbau oder Neubau eines behindertengerechten Hauses oder einer Wohnung,
  • Haushalt, Hilfe durch Dritte im Haushalt
  • Heimunterbringung
  • Hörgeräte
  • Kleidermehrverschleiß
  • Kommunikationshilfe
  • Körperpflegemittel
  • Kraftfahrzeugkosten
  • Krankengymnastik
  • Küche, Neuausstattung oder Umbau bei notwendiger Veränderung der Arbeitshöhe
  • Kur
  • Massage
  • Mehrverbrauch Heizung, Wasser, Strom
  • Nahrungsergänzungsmittel, z.B. sogenannte Astronautenkost
  • Pflege durch Angehörige oder Pflegekraft
  • Physiotherapie
  • Privatunterricht
  • Prothesen, z.B. salzwasserfeste Badeprothese
  • Rollstühle, einschließlich Zubehör und spezieller Bekleidung
  • Schuhe, orthopädische
  • Schwimmbadbesuche
  • Stärkungsmittel Stichwort Astronautenkost
  • Steuerberatungskosten
  • Stützkorsett
  • Stützstrümpfe
  • Umzugskosten
  • Verkehrsmittel, Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel
  • Versicherungsprämien, z.B. Mehrprämie wegen Risikoerhöhung
  • Wäschetrockner

Es ist sinnvoll von Anfang an Belege und Quittungen zu sammeln und über unentgeltliche Hilfeleistungen einen Kalender zu führen, in dem aufgeführt wird, welche Person welche Hilfsleistung an welchem Datum für welchen Zeitraum erbracht hat.

Zur Geltendmachung behinderungsbedingten Mehrbedarfs an Wohnraum, Neubau oder Umbau ist u. U. die Expertise eines Architekten erforderlich um den Umfang des Mehrbedarfs zu ermitteln und die Sowieso-Kosten herauszurechnen.

Soweit Leistungen seitens der Krankenkasse oder eines sonstigen Sozialversicherungsträgers erstattet werden, können diese nicht vom Leistungsempfänger bzw. Versicherten selbst als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Der Leistungsträger erwirbt einen eigenen Regressanspruch gemäß § 116 SGB X.

Eine Schadensersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Geschädigten direkt besteht aber immer dann, wenn ein Heil- und Hilfsmittel medizinisch indiziert ist und die Krankenkasse oder ein sonstiger Leistungsträger die Kosten hierfür nicht übernimmt.