Haushaltsführungsschaden

Der Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens entsteht immer dann, wenn der Geschädigte den Haushalt zumindest teilweise für einen gewissen Zeitraum oder auf Dauer nicht führen kann.

Inhalte der Seite

  1. Familienstand
  2. Berechnung
  3. Leistungen von Sozialversicherungsträgern

Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 843 Abs. 1 BGB.

Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

Das Gesetz unterscheidet also zwischen einer “Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit” (1. Alternative) und einer “Vermehrung der Bedürfnisse” (2. Alternative).

Dabei wird je nach Familienstand unterschieden:

Der Geschädigte ist verheiratet

Ehepartner sind einander zum Unterhalt verpflichtet.

Dieser Beitrag zum Familienunterhalt gemäß § 1356 BGB kann in der Form von Bargeld aber auch durch Haushaltsführung erbracht werden. Wird die Erbringung der Verpflichtung zur Haushaltsführung durch eine Verletzung ganz oder teilweise beeinträchtigt, führt dies zu einer Beeinträchtigung des Erwerbs, so dass dem Verletzten ein Erwerbsschaden entsteht. Die noch herrschende Meinung ist der Auffassung, dass Personen aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hierbei im Hinblick auf § 1356, 1360 BGB ausscheiden, es sei denn, es handelt sich um Personen einer lebenspartnerschaftlichen Verbindung gemäß § 11 LPartG.

Stirbt der geschädigte Patient, können die Hinterbliebenen einen Anspruch auf Ersatz der damit gleichzeitig entfallenden Leistungen bei der Haushaltsführung geltend machen, da der haushaltsführende Ehegatte/ partnerschaftlich Verbundene eine Unterhaltsleistung zu Gunsten der Familienmitglieder erbrachte. Mit dem Tode ergibt sich daher ein ersatzpflichtiger Unterhaltsschaden gemäß § 844 Abs. 2 BGB. Anspruchsberechtigt sind der Witwer bzw. die Witwe, § 1360 BGB, die Kinder, § 1601 ff. BGB und in gerader Linie Verwandte, § 1601 ff. BGB, bzw. die gemäß § 1 LPartG Verbundenen. Keine Ansprüche können daher Stiefkinder, Geschwister und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geltend machen.

Auch im Haushalt mithelfende geschädigte Kinder können einen Haushaltsführungsschaden geltend machen. 

Der Geschädigte ist Single

Ist der geschädigte Patient Single und alleinlebend, wird kein Unterhalt geschuldet, so dass der Haushaltsführungsschaden des Singles unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse zu ersetzen ist.

Der Geschädigte lebt in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

Hier ist streitig, ob dieser über die eigenen vermehrten Bedürfnisse hinaus einen Haushaltsführungsschaden für die Tätigkeiten geltend machen kann, die er für den Partner erbringt. Von Gesetzes wegen besteht keine Unterhaltsverpflichtung. Hierauf kommt es nach diesseitiger Auffassung auch nicht an, sondern ausschließlich auf die im Rahmen eines Austauschverhältnisses erbrachten tatsächlichen Leistungen.

Berechnung

Der Schadensersatzanspruch besteht unabhängig davon, ob eine Haushaltshilfe eingestellt wird oder ob der Ehepartner, Angehörige oder Freunde die Haushaltsführung unentgeltlich übernehmen.

Konkrete Schadensberechnung:

Wird eine Haushaltshilfe eingestellt, so ist der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu ersetzen.

Fiktive Schadensberechnung:

Regelmäßig werden der Geschädigte oder die Hinterbliebenen finanziell gar nicht in der Lage sein eine Haushaltshilfe zu beschäftigen, so dass an und für sich kein Schaden eintritt. Nach dem normativen Schadensbegriffs wird seit BGHZ 50, 304 eine fiktive Entschädigung des Haushaltsführungsschadens zugebilligt. Erstattet wird der Nettolohn einer fiktiven Hilfskraft abzüglich ersparter Sozialversicherungsbeiträge, BGH NJW – RR 90, 34.

Nach einigen obergerichtlichen Entscheidungen, so auch das OLG Frankfurt am Main, ist ein Stundenansatz von 10,– € netto /Stunde (abzüglich bereits ersparter Sozialversicherungsbeiträge) für Tätigkeiten, die auch von einer Putzhilfe ausgeübt werden könnten, angemessen ( auch LG Aachen Entscheidung vom 13.11.2009, Az. 6 S 122/09 und LG Frankfurt /Oder Urteil vom 18.05.2007, Az. 17 O 524/03).

Die Berechnung des fiktiven Haushaltsführungsschadens gestaltet sich regelmäßig  aufwendig. Sie erfordert vor allem auch eine Zuarbeit des Geschädigten bzw. seiner Familie. Bei einem dauerhaften Ausfall der Hausfrau / Hausmann von 20 Stunden pro Woche und einem Stundensatz von € 10,– € ist bereits eine quartalsweise im Voraus zu zahlende monatliche Rente für Haushaltsführungsschaden in Höhe von 866, 67 € zu zahlen. Der Aufwand lohnt sich daher.

Es gibt mehrere Möglichkeiten den Umfang des Haushaltsführungsschadens zu ermitteln.

Die Haushaltstätigkeiten des Geschädigten werden vor und nach dem Behandlungsfehler ermittelt. Hierbei ist eine evtl. stufenweise eintretende Heilung bis zur vollständigen Genesung oder der Eintritt eines Dauerschadens zu berücksichtigen. Hiernach ist die Stundenzahl zu ermitteln, die im Haushalt unfallbedingt vom Geschädigten nicht mehr übernommen werden kann. Die Anzahl der Stunden ist mit einem Stundenlohn zu multiplizieren.

Wir besprechen mit unseren Mandanten die konkrete Beschaffenheit des Haushalts sowie die Tätigkeit des Geschädigten im Haushalt im Einzelnen um eine exakte Berechnung des Haushaltsführungsschadens durchzuführen.

Für den Geschädigten empfiehlt sich von Anfang an eine Aufschreibung in Form eines Schulstundenplans nach Art und Umfang der Tätigkeit und nach Zeitabschnitten der fortschreitenden Genesung, damit später bei der Geltendmachung der Ansprüche nichts vergessen wird.

Zur Haushaltsführung zählen zum Beispiel folgende Tätigkeiten:

  • Planung und Organisation des Haushaltes
  • Einkaufen von Lebensmitteln
  • Zubereiten von Mahlzeiten
  • Reinigung der Wohnung
  • Instandhaltung von Wäsche und Kleidung
  • Betreuung von Familienmitgliedern
  • Gartenarbeit
  • Reparaturarbeiten.

Fiktive Schadenberechnung nach Schulz-Borck/Hofmann

Von der Rechtsprechung ist die Verwendung des Tabellenwerks von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) anerkannt so BGH, BGHZ 104, 113 ff und Urteil des BGH vom 03.02.2009, Az. VI ZR 183/08.

Hieraus kann je nach Personenanzahl, Ausstattung des Haushaltes und Besonderheiten des Haushaltes auf eine statistisch ermittelte Stundenzahl für den Haushalt zurückgegriffen werden und für einige häufig vorkommende Körperschäden ein Prozentsatz des Ausfalls im Haushalt abgelesen werden.

Bei Zeiten des stationären Aufenthaltes ist ein Abschlag zu machen. Bei einem Single-Haushalt fallen in der Regel nur 15 % der sonst üblichen Haushaltstätigkeiten an, so dass nach der Tabelle 9 nicht 21,7 Stunden anzunehmen sind, sondern nur 3,25 Stunden für diesen Zeitraum.

Ist die Minderung der Haushaltstätigkeit (MdH) gering, so bei einer Minderung der Haushaltstätigkeit von 20 %, KG Berlin Urteil vom 04.05.2006, Az. 12 U 42/05 oder 10 %, OLG Rostock Urteil vom 14.06.2002, Az. 8 U 79/00, soll nach der Rechtsprechung kein Anspruch mehr auf einen Haushaltsführungsschaden bestehen, da der Haushalt dann durch Umorganisation mit Hilfe des Partners geführt werden könne. Auch Versicherer versuchen allzu gerne die MdH herunterzurechnen. Eine pauschale Anwendung einer solchen Grenze verbietet sich jedoch, es ist eine Einzelbetrachtung vorzunehmen.

Leistungen von Sozialversicherungsträgern

Kongruente Leistungen werden auf die Entschädigung angerechnet. Dies bedeutet, wird von dritter Seite eine Leistung erbracht, ist diese unter Umständen in Abzug zu bringen. Wird Pflegegeld oder eine Verletztengeldrente gezahlt, sind die gezahlten Leistungen auf den Haushaltsführungsschaden anzurechnen. Liegt gleichzeitig ein Wegeunfall vor, sind die Ansprüche auf den Haushaltsführungsschaden generell von der Berufsgenossenschaft zu zahlen.

Verjährung

Auch der Anspruch auf den Haushaltsführungsschaden unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB. Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer hemmen die Verjährung, setzen jedoch die Bezifferung des Anspruchs voraus. Ratsam ist auch nicht nur die Vereinbarung eines Verjährungsverzichtes, sondern die Abgabe einer feststellungsgleichen Erklärung durch den Versicherer. Zumindest dann, wenn die Ansprüche nur teilweise abgefunden werden und der Zukunftsschaden davon ausgenommen wird.

Kapital oder Rente

Der Versicherer hat den rückständigen Haushaltsführungsschaden zu tragen.

Bei  einem verbleibenden Dauerschaden ist eine quartalsweise im Voraus zu zahlende Rente längstens bis zum Tod an den Geschädigten zu entrichten.

Nach Auffassung der Versicherer soll die Zahlung des Haushaltsführungsschadens mit dem 75. Lebensjahr enden. Dies wird damit begründet, dass der ältere Mensch ab diesem ungefähren Alter ohnehin Hilfe im Haushalt benötige. Dass dies so pauschal nicht gesagt werden kann, ist evident.

Gemäß § 843 Abs. § 3 BGB besteht für den Geschädigten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes anstatt Rentenzahlung ein Anspruch auf Kapitalabfindung. Die Rechtsprechung zieht hier enge Grenzen. Bei außergerichtlichen Verhandlungen besteht insofern ein größerer Spielraum, als auch der Wunsch des Geschädigten einen Schlussstrich unter die Angelegenheit zu ziehen, häufig akzeptiert wird.

Ein Urteil über die Zahlung einer zukünftigen Haushaltsführungsschadenrente kann unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO abgeändert werden. Sowohl Geschädigter als auch Schädiger können bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eine Anpassung der Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen verlangen. Dies gilt nicht für eine Kapitalabfindung.